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Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern : Großherzoglich Hessische AusführungsVO zur GewO | |
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- ist ein Maßstab zu wählen, der eine deutliche Übersicht gewährt. Der Maßstab ist auf den Zeichnungen einzutragen.
- Beschreibungen, Zeichnungen und Nivellements sind mit Datumsangabe von dem verantwortlichen Verfertiger unter Angabe des Standes und von dem Unternehmer zu unterzeichnen.
§ 15.
- Betriebsgeheimnisse.Mitteilungen über Betriebseinrichtungen oder Betriebsweisen, deren Geheimhaltung der Antragsteller für erforderlich hält, sind getrennt von den zur öffentlichen Auslegung bestimmten Unterlagen in besonderen Schriftstücken und Zeichnungen vorzulegen, die mit dem Vermerk „Betriebsgeheimnis“ zu versehen sind. Es bleibt jedoch dem Kreisamt unbenommen, die Übernahme solcher Mitteilungen, die nach dem Gutachten der Gewerbeinspektion zur Erfüllung des Zweckes des § 17 Abs. 2 G.O. für erforderlich gehalten wird, in die zur Offenlegung bestimmten Unterlagen zu verlangen. Gegen die dahingehende Anordnung des Kreisamts findet die Beschwerde an das Ministerium des Innern statt.
- Die Behörden, Beamten und Sachverständigen, die bei der Prüfung der Vorlagen oder im weiteren Verlaufe des Genehmigungsverfahrens von Betriebsgeheimnissen des Antragstellers Kenntnis erhalten, müssen darüber strengste Verschwiegenheit beobachten.
§ 16
- Wenn nicht im Einzelfalle besondere Umstände ein anderes Vorgehen wünschenswert erscheinen lassen, so ist zur Vorbereitung der Entschließung über das Gesuch in folgender Weise zu verfahren:
Prüfung der Vorlagen.
1) Nach Eingang der Vorlagen hat das Kreisamt sie, nötigenfalls unter Anziehung Sachverständiger, insbesondere der Gewerbeinspektion, daraufhin zu prüfen, ob gegen ihre Vollständigkeit und Vorschriftsmäßigkeit nichts zu erinnern ist und ob bei gleichzeitiger Einreichung von gewerbepolizeilichem Genehmigungs- und Baugesuch (§§ 11, 13) die beigefügten Baupläne miteinander übereinstimmen. Ergeben sich Mängel, so ist der Antragsteller auf kürzestem Wege zu deren Beseitigung zu veranlassen.
- Zur Beschleunigung des Verfahrens empfiehlt es sich, wenn der Unternehmer sich schon vor der Einreichung des Gesuchs mit den Sachverständigen, namentlich den Gewerbeaufsichtsbeamten ins Benehmen setzt.
- Bekanntmachung.
2) Hierauf ist die im § 17 G.O. vorgeschriebene Bekanntmachung zu erlassen, falls nicht der im § 25 daselbst bezeichnete Ausnahmefall vorliegt. Die Bekanntmachung muß enthalten:
a. Namen, Stand und Wohnort des Unternehmers, den Gegenstand des Unternehmens, die Bezeichnung des Grundstücks, auf dem die Anlage ausgeführt werden soll, nach Gemarkung, Flur und Nummer im Grundbuch, Straßennamen und Hausnummer sowie gegebenenfalls die Bezeichnung der Wasserläufe, in die die Abwässer abgeleitet werden sollen;
b. die Aufforderung, etwaige Einwendungen mit Begründung binnen 14 Tagen bei der Behörde schriftlich oder zu Protokoll vorzubringen;
c. die Verwarnung, daß nach Ablauf der Frist Einwendungen nicht mehr angebracht werden können;
d. die Angabe, wo und zu welcher Zeit die Beschreibungen, Zeichnungen und Pläne zur Einsicht ausliegen.
- Die Bekanntmachung ist auf Kosten des Unternehmers einmal in dem für die amtlichen Bekanntmachungen des Kreisamts bestimmten Blatt zu veröffentlichen. Ein Belegblatt der Bekanntmachung ist zu den Akten zu nehmen.