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Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern : Großherzoglich Hessische AusführungsVO zur GewO

§ 34

Bei feststehenden Dampfkesseln ist das Gesuch außerdem nach näherer Anordnung des Kreisamts bei der für die baupolizeiliche Prüfung zuständigen Stelle (§ 16 Ziff. 5), bei der Gewerbeinspektion und erforderlichenfalls bei dem Kreisgesundheitsamt zur Begutachtung in Umlauf zu setzen. Die Sachverständigen haben sich in diesem Falle auch darüber auszusprechen, ob nach ihrer Ansicht von einer öffentlichen Bekanntmachung des Unternehmens abgesehen werden kann
Nach Rückkunft der Akten ist der Ortspolizeibehörde, in deren Bezirk die Dampfkesselanlage errichtet werden soll, von den erwachsenen Verhandlungen Kenntnis zu geben mit der Aufforderung, binnen kurzer Frist etwaige Bedenken gegen die Anlage vorzubringen und den Antragsteller darüber zu vernehmen ob er sich den von den Sachverständigen vorgeschlagenen Bedingungen unterwirft. Wird nach dem Ermessen des Kreisamts die öffentliche Bekanntmachung des Unternehmens im einzelnen Falle für notwendig oder zweckdienlich erachtet, so ist die Bekanntmachung nach Maßgabe des § 16 Ziff. 2 dieser Verordnung gleichzeitig zu veranlassen und die eine Ausfertigung der Pläne und Beschreibungen zum Zwecke der Offenlage zurückzubehalten.

§ 35.

Soweit nach dem Ergebnis der nach den bestehenden bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften sowie nach den allgemeinen polizeilichen Bestimmungen des Bundesrats über die Anlegung von Land- und Schiffsdampfkesseln erfolgenden Prüfung das Kreisamt zuständig ist (§ 29 Ziff. 1). fertigt es alsbald ohne besonderen Bescheid die Genehmigung aus.
Ist der Kreisausschuß zur Entscheidung zuständig (§ 29 Ziff. 2), so ist nach den §§ 19 Abs. 2, 22 bis 24 dieser Verordnung zu verfahren. In die mit einem dauerhaften Umschlage zu versehende Genehmigungsurkunde ist jedoch auch der Inhalt des auf dem Dampfkessel befindlichen Fabrikschildes aufzunehmen und bei beweglichen Dampfkesseln die zweite Ausfertigung der Genehmigungsurkunde der Dampfkesselinspektion an Stelle der Ortspolizeibehörde zu übersenden. Die im § 24 Abs. 3 oben vorgeschriebene Benachrichtigung ist an die Dampfkesselinspektion und an die Gewerbeinspektion zu richten.

§ 36.

Geräuschvolle Anlagen (§ 27 G.O.).Wer eine Anlage errichten oder verlegen will, deren Betrieb mit ungewöhnlichem Geräusch verbunden ist, oder wer in einer bestehenden Anlage einen mit solchem Geräusch verbundenen Betrieb eröffnen will, muß gemäß § 27 G.O. sein Vorhaben der Ortspolizeibehörde der Gemeinde anzeigen, in deren Gemarkung die Anlage zu liegen kommen soll. Derartigen Anlagen sind insbesondere auch die Vorrichtungen beizurechnen durch die größere Mengen von Holz, Steinen, Metallen oder anderen Arten Stoffen zersägt, zerschnitten, zerschlagen, zerstampft oder gehämmert werden sollen.
Sind in der Nähe der gewählten Betriebsstätten Kirchen, Schulen oder andere öffentliche Gebäude, Krankenhäuser oder Heilanstalten vorhanden, so hat die Ortspolizeibehörde die Anzeige ungesäumt dem Kreisamt vorzulegen und sich hierbei darüber berichtlich zu äußern, ob Grund zu der Annahme vorliegt, daß die bestimungsgemäße Benützung dieser Gebäude oder Anstalten durch den Gewerbebetrieb auf dieser Stelle eine erhebliche Störung erleiden würde.

§ 37.

Ist eine solche Störung zu befürchten so hat das Kreisamt nach Anhören des Unternehmers und der Besitzer der beteiligten Anstalten sowie etwaiger Sachverständigen die tatsächlichen Verhältnisse