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Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern : Großherzoglich Hessische AusführungsVO zur GewO

3) über Art, Einrichtung und Umfang des beabsichtigten Unternehmens.
Insbesondere sind anzugeben:
bei stehenden Theatern die Ortslage und die Räumlichkeiten unter Anschluß von Lage- und Bauplänen;
bei Wandertruppen die ungefähre Zahl der Mitglieder und die Bezirke oder Orte, die besucht werden sollen,
in beiden Fällen sodann die Kunstgattungen, denen das Unternehmen gewidmet ist;
4) über die dem Gesuchsteller für die Leitung des beabsichtigten Unternehmens zu Gebot stehenden Geldmittel.

§ 47.

Das Kreisamt prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für Erteilung der Erlaubnis in sittlicher, künstlerischer und finanzieller Hinsicht vorhanden sind. Zum Ausweis über den Besitz der erforderelichen Mittel wird in der Regel die Hinterlegung einer entsprechenden Sicherheit für die Gagezahlungen genügen. Die Vorzeigung einer bestimmten Geldsumme kann im allgemeinen als ausreichender Nachweis nicht gelten. Insbesondere ist zu beachten, ob der Unternehmer bereits früher, zumal bei einem Theaterunternehmen, seinen finanziellem Verpflichtungen in genügender Weise nachgekommen ist. Soweit die Unzuverlässigkeit des Unternehmers in artistischer, sittlicher oder finanzieller Hinsicht sich nicht schon aus den vorhandenen Unterlagen klar ergibt, ist der Vorstand des Deutschen Bühnenvereins und die Genossenschaft Deutscher Bühnenangehöriger unter Mitteilung der eingeforderten Unterlagen um eine gutächtliche Auskunft zu ersuchen.

§ 48.

Ergeben sich keine Bedenken, so erteilt das Kreisamt die Erlaubnis für das im Antrag bezeichnete Unternehmen. Soll sich die Erlaubnis gleichzeitig auf Orte erstrecken, die außerhalb des Verwaltungsbezirkes des nach § 46 Abs. 1 zuständigen Kreisamts liegen, so ist das hierfür zuständige Kreisamt zunächst über den Antrag zu hören. Trägt dieses Bedenken gegen die Erlaubniserteilung oder soll das Schauspielunternehmen gleichzeitig auch an Orten außerhalb des Großherzogtums betrieben werden, so ist der Antrag insoweit abzulehnen und dem Antragsteller anheimzugeben, die Erlaubnis für diese Orte bei den hierfür örtlich zuständigen Behörden besonders nachzusuchen. In der Erlaubnisurkunde ist das Unternehmen nach den unter § 46 Ziff. 3 oben erwähnten Gesichtspunkten genau zu bezeichnen und besonders darauf hinzuweisen, daß es zum Betrieb eines anderen oder wesentlich veränderten Unternehmens einer neuen Erlaubnis bedarf.
Trägt das Kreisamt Bedenken, ohne weiteres die Erlaubnis zu erteilen, so legt es das Gesuch dem Kreisausschuß zur Entscheidung vor und gibt dem Gesuchsteller hiervon Nachricht.
Das weitere Verfahren richtet sich nach den §§ 19 Abs. 2 Ziffer I, 22 und 23 dieser Verordnung.

§ 49.

Gast- und Schankwirtschaft, Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus (§ 38 G.O.).Die Erlaubnis zum Betrieb einer Gastwirtschaft verleiht das Recht zur Beherbergung und zum Verabreichen von Getränken aller Art.
Mit dem Gewerbe der Schankwirtschaft ist das Recht, Branntwein zu schänken, nicht ohne weiteres verbunden. Es bedarf daher hierzu stets der besonderen Erlaubnis.
Kaffeewirtschaften sowie der wirtschaftsmäßig betriebene Ausschank nicht geistiger Getränke überhaupt unterliegt der Genehmigungspflicht nach § 33 G.O. Dagegen bedürfen Mostgebereien und Garküchen, mit denen weder Gast- noch Schankwirtschaft verbunden ist, keiner Erlaubnis. Es ist