Seite:Großherzoglich Hessische AusfVO zur GewO 063.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern : Großherzoglich Hessische AusführungsVO zur GewO

aber darüber zu wachen, daß solche Speisewirtschaften nicht derart betrieben werden, daß auf sie § 33 G.O. anzuwenden ist. Das Gleiche gilt für Fremdenpensionen, Logierhäuser und ähnliche Betriebe sowie für Flaschenbiergeschäfte.
Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus ist jeder Vertrieb, der in Mengen unter 2 Liter stattfindet, sofern er nicht in etikettierten versiegelten oder verkapselten Flaschen von mindestens 1/2 Liter erfolgt.
Die Bestimmungen des § 33 Abs. 1, 2, 3, a und Abs. 4 G.O. finden auf alle nicht bereits unter Abs. 5 daselbst fallenden Vereine, einschließlich der schon bestehenden, selbst dann Anwendung, wenn der Betrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt ist. Ausgenommen hiervon sind die militärischen Kasinos und Kantinen, deren Betrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt ist und durch die Militärverwaltung und nicht durch einen Unternehmer erfolgt.

§ 50

Bedürfnisnachweis.Die Erlaubnis zum Ausschänken von Branntwein oder zum Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus ist stets von dem Nachweis des Bedürfnisses abhängig.
Die Erlaubnis zum Betriebe einer Gastwirtschaft sowie zum Ausschänken von Wein, Bier oder anderen nicht unter die Gattung von Brannwein oder Spiritus fallenden geistigen Getränken ist in Ortschaften mit weniger als 15000 Einwohnern gleichfalls stets, in Ortschaften mit größerer Einwohnerzahl dann von dem Nachweis des Bedürfnisses abhängig, wenn dies durch Ortsstatut (§ 142 G.O.) festgesetzt ist.

§ 51

Den Anträgen auf Grund des § 33 G.O. ist, insoweit es sich nicht um die Erlaubnis zum Kleinhandel mit Branntwein handelt, eine Handzeichnung und Beschreibung der zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räumlichkeiten in zweifacher Ausfertigung beizufügen.
Die Beifügung der Handzeichnung kann unterbleiben, wenn die den nachstehenden Vorschriften entsprechenden Unterlagen aus Anlaß einer früher erteilten Erlaubnis bei der genehmigenden Behörde bereits vorhanden sind.
Aus den Anlagen muß hervorgehen:
a. der vollständige Name, Stand, Wohnort und der Leumund des Antragstellers,
b. die Bezeichnung des Grundstückes, auf dem das Lokal sich befindet, nach Ortschaft, Straße, Hausnummer oder in sonst ortsüblicher Weise,
c. die Lage und Beschaffenheit der zum Gewerbebetriebe bestimmten Räume einschließlich der Küchenräume, insbesondere in bezug auf Flächeninhalt und Höhe, ferner die Zweckbestimmung der einzelnen Räume und deren Einrichtung im allgemeinen.
Für die Handzeichnung ist ein Maßstab zu wählen, der eine deutliche Anschauung gewährt; der Maßstab ist auf der Zeichnung einzutragen. Die Zeichnungen sind von dem Antragsteller zu unterschreiben.
Nach Bedarf kann die Vorlage eines Lageplans des zum Gewerbebetrieb bestimmten Hauses verlangt werden.

§ 52.

Der Antrag ist bei der Ortspolizeibehörde einzureichen, in deren Bezirk das Gewerbe betrieben werden soll. Diese prüft die Vorlagen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit und legt sie mit gutachtlicher Äußerung über die in § 33 Abs. 2 G.O. bezeichneten Voraussetzungen dem Kreisamt vor.