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Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern : Großherzoglich Hessische AusführungsVO zur GewO

§ 131.

Aufsicht und NebenstatutenAuf die Beaufsichtigung der Zwangsinnungen finden die Bestimmungen in § 112 Ziff. 1 bis 3 dieser Verordnung mit den aus den §§ 100o und 100s Abs. 5 und 6 G.O. sich ergebenden Abänderungen entsprechende Anwendung.
Für die Nebenstatuten gelten die Bestimmungen in den §§ 116, 117 vorstehend mit der Maßgabe, daß gemeinsame Geschäftsbetriebe nicht errichtet werden dürfen.

§ 132.

Schließung (§ 100t G.O.).Zu Innungsversammlungen, in denen über Anträge auf Zurücknahme der Anordnung wegen Errichtung der Zwangsinnung (§ 100t G.O.) oder auf Änderung des Innungsbezirks oder des Bestandes (§ 100u G.O.) beschlossen werden soll, hat die Aufsichtsbehörde einen Vertreter zu entsenden. Dabei ist zu beachten, daß an der Abstimmung über Anträge auf Zurücknahme der Anordnung wegen Errichtung der Zwangsinnung nur die beitragspflichtigen Mitglieder teilnehmen dürfen.
Gegen die von dem Kreisamt nach § 100t Abs. 3 G.O. angeordnete Schließung einer Zwangsinnung ist nach Abs. 5 daselbst die Beschwerde an das Ministerium des Innern zulässig. Bei Schließung einer Zwangsinnung auf Grund des § 100t. Abs. 6 G.O. ist nach § 113 dieser Verordnung zu verfahren.
Erfolgt die Schließung der Zwangsinnung auf den im § 97 Abs. 1 Ziffer 2 bis 4 G.O. angeführten Gründen, so hat nach Rechtskraft der Entscheidung das Kreisamt bekannt zu machen, daß die Anordnung über die Errichtung der Zwangsinnung außer Kraft getreten ist. Auf die Abwickelung der Geschäfte und die Verwendung des Vermögens finden die Bestimmungen des §114 Abs. 2 und 3 oben mit den aus § 100t Abs. 4 G.O. sich ergebenden Änderungen Anwendung.
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 100t. Abs. 4 letzter Satz G.O. ist das Ministerium des Innern, Abteilung für Landwirtschaft, Handel und Gewerbe.

II. Innungsausschüsse.

(§§ 101, 102 G.O.)

§ 133.

Statut (§ 101 G.O.).Der Entwurf des Statuts des Innungsausschusses ist in zwei Ausfertigungen unter Anschluß der Beschlüsse der Innungen, die den Innungsausschuß errichten wollen, dem Kreisamte, in Gemeinden, auf welche die Städteordnung Anwendung findet, durch Vermittlung der Aufsichtsbehörde (Bürgermeisterei) einzureichen.
Das Statut muß Bestimmungen treffen über:
1) Namen, Zweck und Sitz des Innungsausschusses;
2) die Bedingungen der Aufnahme und des Ausscheidens;
3) die Bildung und Befugnisse des Vorstandes und der Versammlung des Innungsausschusses;
4) die Beiträge;
5) die Voraussetzungen und die Formen der Abänderung des Statuts und der Auflösung des Innungsausschusses.
Das Statut darf keine Bestimmungen enthalten, die mit den gesetzlichen Zwecken des Innungsausschusses nicht in Verbindung stehen oder gesetzlichen Vorschriften zuwiderlaufen.