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Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern : Großherzoglich Hessische AusführungsVO zur GewO

Gegenstände während der Zeit, in der die Verkaufsstellen allgemein oder in dem in Frage kommenden Geschäftszweige geschlossen sein müssen, unmöglich zu machen. Diese Beschränkungen gelten aber nicht für solche Automaten, deren Benützung nur den in Gast- und Schankwirtschaften sich aufhaltenden Gästen möglich ist, sofern durch die Automaten nur Gegenstände, deren Verkauf in den Rahmen des Schankwirtschaftsgewerbes fällt, und zwar nur in so geringen Mengen verabfolgt werden, daß es sich um einen Verkauf zum Gebrauch oder Genuß an Ort und Stelle handelt.

§ 142.

Handelsgewerbe in Verbindung mit Schankwirtschaftsbetrieb. Konditoren, Kleinhändler mit Branntwein, Metzger, Bäcker und andere Gewerbetreibende mit offenen Verkaufsstellen, die gleichzeitig eine Erlaubnis zum Betriebe der Schankwirtschaft besitzen, sind hinsichtlich ihres Handelsgewerbes den gleichen Beschränkungen wie die übrigen Inhaber offener Verkaufsstellen unterworfen. Wenn sie daher ihre Verkaufsstellen unzulässigerweise für den Handelsverkehr offen halten, so ist ihre Bestrafung auf Grund des § 146a G.O. herbeizuführen. Dasselbe gilt für die an und für sich nicht den Vorschriften über die Sonntagsruhe unterliegenden Apotheken, insoweit sie sich mit dem Verkauf anderer Waren als Arzneimittel und sonstiger Gegenstände der Krankenpflege befassen. Es ist darauf hinzuwirken, daß soweit möglich auch räumlich eine Trennung des Betriebes der Schankwirtschaft von dem kaufmännischen Betriebe durch Schaffung besonderer Räumlichkeiten und Eingänge für jeden der Betriebe erfolgt.

§ 143.

Festlegung der zulässigen Beschäftigungszeit (§ 105b Abs. 2 G.O.).Die Feststellung der 5 Stunden, während derer im Handelsgewerbe an Sonn- und Festtagen die Beschäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern und der Gewerbebetrieb in offenen Verkaufsstellen zulässig ist, erfolgt durch das Kreisamt, für Gemeinden, auf welche die Städteordnung Anwendung findet, durch die {{SperrSchrift|Bürgermeisterei{{SperrSchrift| oder die an ihrer Stelle eingerichtete besondere staatliche Polizeiverwaltung, sofern nicht die Beschäftigungszeit im Handelsgewerbe durch statutarische Bestimmung eingeschränkt ist. Hierbei ist die zulässige Beschäftigungszeit, und zwar einheitlich für alle Zweige des Handelsgewerbes, auf die Stunden von 6 Uhr vormittags bis 1 Uhr nachmittags, unter Freilassung von 2 Stunden für den Hauptgottesdienst, festzusetzen. Abweichungen hiervon sind nur für solche Orte zuzulassen, die von der benachbarten Landbevölkerung zur Besorgung ihrer Einkäufe an Sonn- und Festtagen besucht zu werden pflegen. Für diese kann die Beschäftigungszeit auf die Stunden von 7 Uhr vormittags bis 2 Uhr nachmittags hinausgerückt werden.
Bei den kirchlichen Behörden ist darauf hinzuwirken, daß insbesondere in den Landorten der Hauptgottesdienst möglichst frühzeitig (keinesfalls später als 10 Uhr) gelegt wird, der Nachmittagsgottesdienst aber in solchen Gemeinden, für welche die Beschäftigungszeit bis 2 Uhr nachmittags erstreckt wird, frühestens zu dieser Stunde beginnt.
Für Städte und Orte mit ausgebreiteter Landkundschaft kann die regelmäßige fünfstündige Beschäftigungszeit an Sonn- und Festtagen ausnahmsweise bis 1 Uhr nachmittags hinausgerückt werden, wenn sich infolge bestehender und nicht leicht zu beseitigender Kauf- und anderer Gewohnheiten der Bevölkerung oder nur mit Rücksicht auf die in dem angrenzenden Gebiet benachbarter Bundesstaaten getroffenen Bestimmungen das Bedürfnis nach einer späteren Schlußzeit oder längeren Beschäftigungszeit für die sonntägliche Beschäftigung ergibt.
Es ist darauf hinzuwirken, daß nur die Handelsgewerbe mit Ladenbetrieb von der zugelassenen fünfstündigen Beschäftigung Gebrauch machen, alle übrigen Handelsgewerbe aber mit einer