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Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern : Großherzoglich Hessische AusführungsVO zur GewO

beauftragten Buchdruckerei zu beziehen. Es empfiehlt sich gemeinsamer Bezug durch Vermittlung der Kreisämter. Die Ortspolizeibehörden haben dafür zu sorgen, daß sie stets im Besitze eines genügenden Vorrats von Vordrucken sind.

§ 178.

Verzeichnis.Über die ausgestellten Arbeitsbücher hat die Ortspolizeibehörde ein für jedes Kalenderjahr abschließendes Verzeichnis nach dem in Anlage VIIIAnlage VIII. gegebenen Muster zu führen.

§ 179.

Ausstellung (§§ 108 ff. G.O.).Die Ortspolizeibehörde hat Arbeitsbücher nur für solche gewerbliche Arbeiter auszustellen, die in dem Gemeindebezirk entweder ihren letzten dauernden Aufenthalt gehabt oder, falls ein solcher im Gebiet des Reichs nicht stattgefunden hat, ihren ersten deutschen Arbeitsort gewählt haben (§ 108 G.O.). Die Ausstellung eines Arbeitsbuches darf überdies nur erfolgen, wenn glaubhaft gemacht wird,
daß für den Arbeiter bis dahin ein Arbeitsbuch noch nicht ausgestellt,
oder daß das für ihn ausgestellte Arbeitsbuch vollständig ausgefüllt, oder nicht mehr brauchbar, oder verloren gegangen oder vernichtet ist,
oder daß von dem Arbeitgeber unzulässige Merkmale, Eintragungen oder Vermerke in oder an dem Arbeitsbuche gemacht sind,
oder daß von dem Arbeitgeber ohne rechtmäßigen Grund die Aushändigung des Arbeitsbuches verweigert wird (§ 108, 109, 112 G.O.).

§ 180.

Antrag.Wird der Antrag auf Ausstellung eines Arbeitsbuches nicht von dem gesetzlichen Vertreter gestellt, so hat die Ortspolizeibehörde den Nachweis zu fordern, daß er dem Antrage zustimmt. Kann die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht beschafft werden, oder wird sie ohne genügenden Grund und zum Nachteil des Arbeiters verweigert, so ist der Nachweis zu verlangen, daß die Bürgermeisterei des Ortes, in dem der Arbeiter seinen letzten dauernden Aufenthalt gehabt hat, oder in Ermangelung eines solchen innerhalb des Deutschen Reiches seinen ersten deutschen Arbeitsort gewählt hat, die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ergänzt hat (§ 108 G.O.).
Der Nachweis ist durch Beibringung einer mündlichen oder schriftlichen Erklärung des gesetzlichen Vertreters, oder durch eine schriftliche Bescheinigung der Bürgermeisterei zu erbringen. Daß die Erklärung des gesetzlichen Vertreters nicht zu beschaffen sei, wird in der Regel nur dann anzunehmen sein, wenn der letztere körperlich oder geistig unfähig ist, eine Erklärung abzugeben, oder wenn sein Aufenthalt unbekannt oder der Art ist, daß ein mündlicher oder schriftlicher Verkehr mit ihm nicht möglich ist. Die Ergänzung der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters hat, wo sie gesetzlich begründet erscheint, die Bürgermeisterei als Gemeindebehörde schriftlich auszusprechen und mit Unterschrift und Siegel zu versehen.

§ 181.

Bestehen Zweifel, ob der Arbeiter zum Besuch der Volksschule nicht mehr verpflichtet ist, so ist darüber eine Bescheinigung des Vorsitzenden des Schulvorstandes des Ortes zu fordern, in dem der Arbeiter die Volksschule zuletzt besucht hat. Sofern Jahr, Tag und Ort der Geburt des Arbeiters nicht anderweit feststehen, ist die Vorlage einer Geburtsurkunde, als deren Ersatz ein Taufschein oder ein roter Impfschein angesehen werden kann, zu verlangen.