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Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern : Großherzoglich Hessische AusführungsVO zur GewO

§ 198.

Die Baupolizeibehörden haben in allen Fällen, in denen es sich um Bauten zu gewerblichen Zwecken mit Einschluß von Lagerräumen handelt, vor Erteilung der baupolizeilichen Erlaubnis zum Neubau, Umbau oder der Erweiterung der gewerblichen Anlage das Baugesuch mit den dazu gehorigen Plänen der Gewerbeinspektion zur Äußerung darüber mitzuteilen, ob besondere Einrichtungen im Interesse der Sicherheit der Betriebsstätte sowie der Gesundheit und Sittlichkeit der Arbeiter zu treffen sind.
Die Begutachtung der Baugesuche ist nach Möglichkeit zu beschleunigen; § 17 dieser Verordnung gilt entsprechend.

§ 199.

Die Baupolizeibehörden haben auf Grund des Gutachtens der Gewerbeinspektion vor Erlaß des Baubescheids zu prüfen, welche besonderen baulichen Einrichtungen mit Rücksicht auf die Art und den Umfang des in Frage stehenden Betriebs von dem Gewerbeunternehmer zu verlangen sind. Sie werden versuchen, im Wege der Verständigung eine sachgemäße Abänderung des Baugesuchs durch den Unternehmer zu erreichen. Wird auf diesem Wege der gewünschte Erfolg nicht erzielt, so ist, sofern dies von der Gewerbeinspektion nach Lage der Sache für erforderlich erachtet wird, dem Gewerbeunternehmer durch eine besondere, gleichzeitig mit dem Baubescheid zu erlassende Verfügung auf Grund des § 120d G.O. die Herstellung derjenigen besonderen Einrichtungen aufzugeben, die zur Durchführung der in den § 120a bis 120c G.O. enthaltenen Grundsätze erforderlich und nach der Beschaffenheit der Anlage ausführbar erscheinen. Für die Form und den Inhalt der Verfügung und ihre Durchführung gelten die §§ 193 Abs. 2, 194, 195, 196 entsprechend.
In dem Baubescheid selbst sind Anordnungen der in § 120d G.O. erwähnten Art in der Form von Bedingungen für die Bauerlaubnis nicht aufzunehmen.

§ 200.

Arbeitsschutzvorschriften bei Bauausführungen.Soweit es sich um den Erlaß von Verfügungen auf Grund des Gesetzes, den Arbeiterschutz und die Unfallverhütung bei Bauten betreffend, vom 8. Juli 1911 (Reg.-Bl. S. 246) und der Ausführungsverordnung hierzu vom 15. Februar 1912 (Reg.-Bl. S. 30) handelt, gelten für die Zuständigkeit der Behörden und das einzuhaltende Verfahren die Vorschriften der letztgenannten Verordnung.

b. Anordnungen auf Grund des § 120f Abs. 2 G.O.

§ 201.

Vor Erlaß von Anordnungen auf Grund des § 120f Abs. 2 G.O. für einzelne Betriebe, in denen durch übermäßige Dauer der täglichen Arbeitszeit die Gesundheit der Arbeiter gefährdet wird, sind neben der Gewerbeinspektion das Kreisgesundheitsamt sowie beteiligte Gewerbetreibende und Arbeiter von der Polizeibehörde (§ 192) zu hören. Die Verfügung ist schriftlich unter Hinweis auf die Strafbestimmung in § 147 Abs. 1 Ziff. 4 G.O. zu erlassen und in Abschrift der Gewerbeinspektion und der Ortspolizeibehörde mitzuteilen
Wird der Erlaß von Anordnungen der genannten Art von der Gewerbeinspektion beantragt, so gilt § 195 entsprechend.