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Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern : Großherzoglich Hessische AusführungsVO zur GewO

Zweifel und Bedenken aufmerksam zu machen, auf eine entsprechende Änderung der Arbeitsordnung hinzuwirken und die Anordnung einer Abänderung für den Fall vorzubehalten, daß sich später das Vorhandensein einer Gesetzwidrigkeit zweifellos herausstellen sollte, da nur in diesem Fall ein Einschreiten gemäß § 134f G.O. zulässig ist. Vorschriften, die zwar nicht gesetzwidrig sind, aber der Billigkeit widersprechen, sind nur im Wege gütlicher Einwirkung zu beseitigen.
Gegen Anordnungen des Kreisamts auf Grund des § 134f Abs. 2 G.O. findet binnen 2 Wochen die Beschwerde an das Ministerium des Innern statt.

b. Bestimmungen für Betriebe, in denen in der Regel mindestens 10 Arbeiter beschäftigt werden.

Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern (§ 134i bis 139a G.O.).

§ 213.

Allgemeines, Anzeigepflicht (§ 138 G.O.).Arbeiterinnen und jugendliche Arbeiter dürfen in Betrieben, in denen in der Regel mindestens zehn Arbeiter beschäftigt werden und in diesen Betrieben gleichstehenden Anlagen (Abs.2) nicht beschäftigt werden, bevor der Arbeitgeber der Ortspolizeibehörde (§§ 5, 6 oben) die in § 138 G.O. vorgeschriebene Anzeige gemacht hat.
Als Anlagen, die den Betrieben mit mindestens zehn Arbeitern gleichstehen, sind anzusehen:
1) gemäß §§ 154 Abs. 2 und 154a G.O.:
a. Ziegeleien und über Tage betriebene Brüche und Gruben, wenn darin in der Regel mindestens fünf Arbeiter beschäftigt werden;
b. Hüttenwerke, Zimmerplätze, andere Bauhöfe, Werften und Werkstätten der Tabakindustrie, auch wenn in ihnen in der Regel weniger als zehn Arbeiter beschäftigt werden;
c. Bergwerke, Salinen, Aufbereitungsanstalten und unterirdisch betriebene Brüche oder Gruben, auch wenn in ihnen in der Regel weniger als zehn Arbeiter beschäftigt werden;
2) gemäß § 154 Abs. 3 G.O. und Art. 4, II des Reichsgesetzes vom 28. Dezember 1908 (R.-G.-Bl. S. 667) nach Maßgabe der Verordnung vom 9. Juli 1900 und der Bekanntmachung vom 13. Juli 1900 (R.-Bl. S.65 ff.) Werkstätten mit weniger als zehn Arbeitern, in denen durch elementare Kraft bewegte Triebwerke nicht bloß vorübergehend verwendet werden und in denen der Arbeitgeber nicht ausschließlich zu seiner Familie gehörige Personen beschäftigt;
3) gemäß § 154 Abs. 4 G.O. nach Maßgabe der Verordnungen vom 31. Mai 1897 (R.-G.-Bl. S. 459) und vom 17. Februar 1914 (R.-G.-Bl. S. 62) Werkstätten mit weniger als zehn Arbeitern,
a. in denen die Anfertigung oder Bearbeitung von Männer- und Knabenkleidern (Röcken, Hosen, Westen, Mänteln u. dergl.) im großen erfolgt,
b. in denen Frauen- und Kinderkleidung (Mäntel, Kleider, Umhänge n. dergl.) im großen oder auf Bestellung nach Maß für den persönlichen Bedarf der Besteller angefertigt oder bearbeitet wird,
c. in denen Frauen- und Kinderhüte besetzt ( garniert) werden,
d. in denen die Anfertigung oder Bearbeitung von weißer und bunter Wäsche im großen erfolgt.