Seite:Judenreglement Hamburg 06.jpg

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â 15. Jahr alt / so zum Christlichen Glauben sich etwan begeben wolten / einige Hinderung zumachen / noch weniger Sie deßwegen zu verfolgen / oder ihnen Verdruß und Ungelegenheit zuzufügen / noch ihnen ihre Erb- oder andere Gühter zuvorenthalten.

Art. 4.

Würden Sie mit ordentlichem Rechte überführet werden / daß Sie in Schrifften /oder mit Worten / oder bey ihrem Gottes-Dienste auff die Christliche Religion geschmähet / auch gar in die Boßheit verfallen wären / daß Sie den HErren Christum geschimpfet hätten; so sollen Sie nach Beschaffenheit der Umstände an Ehre / Guht / oder am Leibe / oder Leben exemplariter gestraffet werden.

Art. 5.

Zu Exercirung Ihrer Religion und Haltung ihrer Zusammenkünffte / sollen Sie keine publique Gebäude haben / folglich Ihren Gottes-Dienst in privat-Häusern halten / bey Verrichtung Ihrer Gebether / oder Haltung Ihrer Behtstunden aber den Talmud, oder andere unter Christen verbohtene Bücher nicht lesen / auslegen / oder disputiren / auch nichts anders als die Psalmen Davids / die Bücher Mosis und Propheten / und andere des Alten Testaments / oder auch die dieser Stadt alten sehl. Vorfahrern von ihnen vorgezeigte Gebehts Formularia, auch was sonsten zu Pflantz- und Beforderung des Guten gereichet / lesen / singen / behten / thun und verrichten: Dann ferner bey Verrichtung allsolcher Ihrer Gebehter sich des Läuten / Geruffs / und Blasens auf Hörnern und Posaunen enthalten / auch die Lampen in Ihren eigenen Wohn-Häusern

Empfohlene Zitierweise:
Unbekannt: Das Neue Reglement der Judenschafft in Hamburg. Hamburg, 1710, Seite 6. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Judenreglement_Hamburg_06.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)