Seite:Judenreglement Hamburg 20.jpg

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so weit jene nach dieser Stadt-Verfassungen statt findet / auch gemeinen Käyserl. Rechten allerdings sein Verbleiben haben / denenselben auch / daß Sie in gewissen Fällen / als in Matrimonial- und Erbschafft-Sachen / nach Innhalt der Mosaischen Gesetze verfahren mögen / zwar erlaubet / hingegen aber (1.) in gradibus prohibitis Levit. 18. sich zu verheyrahten / und also Blutschande / wodurch die gantze Stadt verunreiniget wird / zu begehen / (2.) Poligamie oder Viel-Weiberey zugleich zu exerciren / und (3.) ohne Obrigkeitliche Erkäntniß Scheide-Brieffe zu geben / oder sonsten die Ehe zutrennen / ernstlich verbohten seyn. Gestalten Sie auch dieser Stadt Jurisdiction, nach wie vor / in Bürgerlichen und Peinlichen Sachen allerdings unterworffen bleiben.

Art. 23.

Weil endlich die Erfahrung bezeuget / daß die Hochteutsche Juden von unterschiedlichen Oertern sich gleichsam Troups-weise anhero versammlen und niederlassen / auch verschiedener Sorten und Qualitäten seyn / so daß man dieselbe schwerlich Mann für Mann taxiren kan; Als wird die Verfügung hiermit gemachet/ daß Sie sich unter sich selbst taxiren sollen / wieviel einjeder von ihnen zu dem mit der Stadt accordirten Quanto jährlich geben müsse / welches dann von E. E. Raht / dafern es nicht richtig einkommen solte / per Executionem eingetrieben / wann aber auch von ein und andern derselben solche Contributiones durch Execution nicht zu erhalten / die übrige zwar solch rückständiges Quantum bezahlen / dergleichen nohtdürfftige Juden aber sofort aus der Stadt geschaffet werden sollen.

In Fidem 
Chr. Wilh. Wider.
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Unbekannt: Das Neue Reglement der Judenschafft in Hamburg. Hamburg, 1710, Seite 20. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Judenreglement_Hamburg_20.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)