Seite:Merlo - Haus Gürzenich zu Köln - 08.jpg

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die Verkäufer ihnen einen Stuhl in der St. Albanskirche erblich einräumen müssten. Die Klauseln des Vertrags (Urk. 23) sind in mehrfacher Beziehung von Interesse.

     Die drei Jahre verflossen, ohne dass sogleich die Anschreinung erfolgte. Erst 1417, nach Costyn von Lyskirchens Tod, trat für die verwittwete Frau Engelrait die Veranlassung dazu ein (Urk. 24). Die neuen Erwerber verpflichten sich in der betreffenden Beurkundung zur Erlegung einer jährlichen erblichen Rente von 20 Goldgulden. Dann aber belasten sie die ganze Besitzung, sowohl die von Fye vom Horne als die von Engelrait von Lyskirchen erworbene Abtheilung, sogleich noch mit einer Leibzuchtsrente von jährlich 100 Goldgulden. Es ist klar, dass, um dies zu können, die Eheleute Dynslachen zuvor den baulichen Zustand vollkommen hergestellt haben mussten. Unter der Urkunde ist ein nachträglicher Vermerk vom Jahre 1433 beigeschrieben, des Inhalts: „Item so hait Johan van Dynslaichen vurschreven nae doede Styngin, syns wyfs, up die lyfzucht alle der erve vurschreven ussgangen ind darup genzlichen verzegen zo henden Hantze, Karls, Woilters ind Segemontz, synre eliger kindere.“ Die letztgenannten vier Brüder waren nunmehr die Eigenthümer des ehemaligen Hauses Gürzenich in seinem ganzen Umfang, die Schmiede allein ausgenommen. Bald aber sehen wir sie durch eine nicht befriedigte Rentengläubigerin aus dem Besitz gestossen. Vor dem Schöffengericht erschien „Paitzgin (Beatrix), elige huysfrouwe wilne Hermans van Suchtellen, nu elige huysfrouwe Volquyn Roden“ und liess sich daran wältigen „as yr ervallen vur yere veirliche lyfzuchtrente die yr zer rechter zyt nyet bezailt woirden en is. Wilche anweltgeit dieselve Paitzgyn mit willen ind stedehalden Volquyns, yrs eligen mans vurschreven, vort upgedraegen ind erlaissen hait Peter van Baere ind Johanne Ackerbach yn yere beyder naeme stede zo dingen ind nae zo volgen“ (Scabinorum, Sententiarum, 1437, 14. augusti). Die Gebrüder van Dynslachen hatten sich willig in ihr Loos ergeben, ja schon am 16. Mai desselben Jahres 1437, als das gerichtliche Entäusserungsverfahren gegen sie eingeleitet worden, hatten sie sich bereit finden lassen, in einer Urkunde ausdrücklich und in bester Form auf jeden Widerstand Verzicht zu leisten. Der älteste der Brüder, Hantze, war damals nicht mehr am Leben, die drei andern aber trieben sich, obwohl noch immer Bürger von Köln, mit Handelschaft in der Welt herum. Ihre hiesige Besitzung hatten sie dem Verfall preisgegeben, und die Erlegung

Empfohlene Zitierweise:
Johann Jakob Merlo: Haus Gürzenich zu Köln, sein Saal und dessen Feste. Selbstverlag des Verfassers, Köln 1885, Seite 8. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Merlo_-_Haus_G%C3%BCrzenich_zu_K%C3%B6ln_-_08.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)