Seite:Meyers b13 s0679b.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 13

Landespolizeibehörden ausgesprochenen Verbote von Vereinen, welche durch sozialdemokratische, sozialistische oder kommunistische Bestrebungen den Umsturz der bestehenden Staats- oder Gesellschaftsordnung bezwecken, oder in welchen derartige Bestrebungen in einer den öffentlichen Frieden, insbesondere die Eintracht der bestehenden Bevölkerungsklassen, gefährdenden Weise zu Tage treten, desgleichen über Beschwerden wegen des Verbots derartiger Druckschriften. Die Reichskommission besteht aus einem vom Kaiser ernannten Vorsitzenden und aus neun Mitgliedern, welche der Bundesrat erwählt, und zwar vier aus seiner Mitte und fünf aus den Mitgliedern der höchsten Gerichte des Reichs oder der Einzelstaaten.

16) Die Kanalkommission in Kiel für den Bau des Nordostseekanals.

17) Die Kommission für den Reichstagsbau mit der zugehörigen Bauverwaltung und Baukasse.

III. Die kaiserliche Admiralität für die einheitliche Kriegsmarineverwaltung des Reichs, mit dem Chef der Admiralität an der Spitze. Die Geschäfte werden in einer Zentralabteilung und in Dezernaten bearbeitet, von denen die militärischen in der Kommandoabteilung, die technischen in dem Marine- und die Angelegenheiten der Verwaltung in dem Verwaltungsdepartement, die statistischen in einem statistischen Büreau und die hydro- und kartographischen Angelegenheiten in einem hydrographishen Amt zusammengefaßt sind. Von der Admiralität ressortieren das Generalauditoriat, der Generalarzt der Marine, die Kommando- und Verwaltungsbehörden, die Bildungsanstalten und die deutsche Seewarte in Hamburg.

IV. Das Reichsjustizamt, geleitet von einem Staatssekretär für die Justizverwaltung des Reichs und insbesondere des Reichsgerichts, die Vorbereitung der Justizgesetzentwürfe und die Bearbeitung der erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Von dem Reichsjustizamt ressortiert außer dem Reichsgericht auch die Kommission zur Ausarbeitung eines Entwurfs eines bürgerlichen Gesetzbuchs.

V. Das Reichsschatzamt unter einem Staatssekretär (Reichsschatzsekretär) für das Etats-, Kassen- und Rechnungswesen, die Bearbeitung der Zoll- und Steuersachen, der Münz-, Reichspapiergeld- und Reichsschuldenangelegenheiten sowie die Verwaltung des Reichsvermögens, soweit diese nicht andern Behörden übertragen ist. Von dem Reichsschatzzamt ressortieren:

1) die Reichshauptkasse, welche von der Reichshauptbank (s. XI.) verwaltet wird;

2) die Verwaltung des Reichskriegsschatzes;

3) die Reichsschuldenverwaltung, die der preußischen Hauptverwaltung der Staatsschulden mit übertragen ist;

4) die Reichsbevollmächtigten und Stationskontrolleure der Zölle und Verbrauchssteuern in den Bundesstaaten;

5) das Zoll- und Steuer-Rechnungsbüreau;

6) die Reichsrayonkommission.

VI. Das Reichseisenbahnamt.

VII. Der Rechnungshof des Deutschen Reichs, als welcher die königlich preußische Oberrechnungskammer in Potsdam die Kontrolle des gesamten Haushalts des Reichs führt.

VIII. Die Verwaltung des Reichsinvalidenfonds zu Berlin, mit welcher zugleich die Verwaltung des Reichsfestungsbaufonds und des Fonds für die Errichtung eines Reichstagsgebäudes verbunden ist.

IX. Das Reichspostamt in Berlin, von einem Staatssekretär geleitet, welchem die Post- und Telegraphenverwaltung des Reichs, mit Ausnahme von Bayern und Württemberg, unterstellt ist. Die Geschäfte des Reichspostamts zerfallen in drei Hauptgruppen. Es sind bis auf weiteres zugewiesen: der ersten Abteilung das Postwesen, der zweiten Abteilung das Telegraphenwesen, der dritten Abteilung die gemeinsamen Verwaltungsangelegenheiten. In den einzelnen Bezirken wird die Verwaltung des Post- und Telegraphenwesens von den Oberpostdirektionen in Aachen, Arnsberg, Berlin, Braunschweig, Bremen, Breslau, Bromberg, Danzig, Darmstadt, Dresden, Düsseldorf, Erfurt, Frankfurt a. M., Frankfurt a. O., Gumbinnen, Halle a. S., Hamburg, Hannover, Karlsruhe, Kassel, Kiel, Koblenz, Köln, Königsberg, Konstanz, Köslin, Leipzig, Liegnitz, Magdeburg, Metz, Minden i. W., Münster i. W., Oldenburg, Oppeln, Posen, Potsdam, Schwerin, Stettin, Straßburg i. E. und Trier wahrgenommen, denen die einzelnen Postämter, Telegraphenämter und Postagenturen unterstellt sind. Dem Reichspostamt sind auch die Direktion der Reichsdruckerei und außerdem noch folgende Behörden und Anstalten untergeordnet: die Generalpostkasse, das Postzeitungsamt, das Postanweisungsamt, das Postzeugamt und die Telegraphenapparat-Werkstatt sowie das deutsche Postamt in Konstantinopel.

X. Das Reichsamt für die Verwaltung der Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen.

XI. Die Behörden der deutschen Reichsbank, nämlich das Reichsbankdirektorium, welches die Verwaltung der Reichsbank unter Leitung des Reichskanzlers besorgt, und das Reichsbankkuratorium, dessen Vorsitzender der Reichskanzler selbst ist, und welches die dem Reich zustehende Aufsicht über die Reichsbank führt. Dem Reichsbankdirektorium sind unterstellt: 1) Die Reichshauptbank in Berlin; 2) die Reichsbankhauptstellen in Bremen, Breslau, Danzig, Dortmund, Frankfurt a. M., Hamburg, Hannover, Köln, Königsberg i. Pr., Leipzig, Magdeburg, Mannheim, München, Posen, Stettin, Straßburg i. E. und Stuttgart; 3) die Reichsbankstellen in Aachen, Augsburg, Bielefeld, Braunschweig, Bromberg, Chemnitz, Dresden, Düsseldorf, Elberfeld, Elbing, Emden, Erfurt, Essen, Flensburg, Frankfurt a. O., Gera, Gleiwitz, Glogau, Görlitz, Graudenz, Halle a. S., Karlsruhe, Kassel, Kiel, Koblenz, Kottbus, Krefeld, Landsberg a. W., Liegnitz, Lübeck, Mainz, Memel, Metz, Minden i. W., Mülhausen i. E., Münster i. W., Nordhausen, Nürnberg, Osnabrück, Siegen, Stolp, Stralsund, Thorn und Tilsit. Den Reichsbankhauptstellen und Reichsbankstellen sind dann wiederum Reichsbanknebenstellen (-Kommanditen, -Agenturen, Warendepots) an kleinern Handelsplätzen untergeordnet.

XII. Die Reichsschuldenkommission, welche die Aufsicht über die Reichsschuldenverwaltung und die Kontrolle über die Verwaltung des Reichskriegsschatzes und des Reichsinvalidenfonds sowie über An- und Ausfertigung, Einziehung und Vernichtung der Banknoten der Reichsbank führt.




Empfohlene Zitierweise:
verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 13. Bibliographisches Institut, Leipzig 1889, Seite 679b. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Meyers_b13_s0679b.jpg&oldid=- (Version vom 1.6.2022)