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verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 17

hervorgebracht werden sollen. Die Vertreter der Wissenschaft haben diese Theorie abgelehnt (vgl. Hörnes, Die Erdbebentheorie R. Falbs und ihre wissenschaftliche Grundlage, kritisch erörtert, Wien 1881). F. gründete 1868 eine populäre astronomische Zeitschrift: „Sirius“, und schrieb außerdem: „Grundzüge einer Theorie der Erdbeben und Vulkanausbrüche“ (Graz 1870); „Von den Umwälzungen im Weltall“ (3. Aufl., Wien 1889); „Sterne und Menschen“ (das. 1882); „Das Land der Inka in seiner Bedeutung für die Urgeschichte der Sprache und Schrift“ (Leipz. 1883); „Wetterbriefe“ (Wien 1883); „Das Wetter und der Mond“ (das. 1887).

Falkenburg, (1885) 4096 Einw.

 Fallbremse, s. Bergbau (Bd. 17, S. 116).

Fallières, Clément Armand, franz. Politiker, übernahm im Ministerium Rouvier im Mai 1887 das Portefeuille des Innern, im Kabinett Tirard das der Justiz, trat mit dem letztern im April 1888 zurück und wurde 21. Febr. 1889 wieder unter Tirard Unterrichtsminister.

Falloux, Graf von, franz. Staatsmann. Von ihm erschienen: „Mémoires d’un royaliste“ (Par. 1888, 2 Bde.). Vgl. Du Saussois, Le comte de F. (Par. 1886); E. Veuillot, Le comte de F. et ses mémoires (das. 1888).

 Fallschirm, schirmartige Vorrichtung, mittels welcher sich ein Mensch aus großer Höhe, besonders aus einem Luftballon, herablassen kann. Der F. war jedenfalls im Altertum bekannt; den ersten litterarischen Nachweis findet man aber in nachgelassenen Zeichnungen von Leonardo da Vinci. Ein von Lenormand 1783 konstruierter F. kam nicht zur Verwendung; erst Garnerin, einem Schüler von Charles, gelang die Herstellung eines brauchbaren Fallschirms, welcher von Lalande verbessert und dann zu vielen praktischen Versuchen benutzt wurde. Bis in die 30er Jahre diente der F. vielfach den Luftschiffern bei Schaustellungen, dann geriet er in Vergessenheit, um erst 1886 durch den Amerikaner Balduin von neuem benutzt zu werden. Die zahlreichen neuen Konstruktionen weichen nicht wesentlich von derjenigen Garnerins ab, der F. von Leroux (gest. 1889 bei Benutzung seines Apparats), ein Ring von etwa 2 m Durchmesser mit einem spitz zulaufenden wasserdichten Bezug, der noch etwa 1 m rings um den Ring hinausragt, gestattet eine beliebige Regelung der Fallgeschwindigkeit. Um einen Menschen zu tragen, muß der F. einen Durchmesser von wenigstens 4,4 m besitzen. Bei Luftschiffahrten hängt der F. geschlossen am Ballon und entfaltet sich erst während des Falles. Leroux fiel aus einer Höhe von weit über 1000 m in 4 Minuten wohlbehalten herab.

 Fandarja, linker Nebenfluß des Serafschan in dessen oberm Lauf im Kreise Serafschan des russ. Generalgouvernements Turkistan in Zentralasien, bekannt geworden durch den Übergang der russischen Armee 24.–25. (12.–13.) Juni 1870 über den Fanpaß, den der Fluß bildet, indem er einen hohen Ausläufer des Thianschan durchbricht. Der 25 km lange Paß beginnt in 1370 m Höhe, überschreitet den Fluß in einer Brücke und endet in 1920 m Höhe und wird in äußerst gefährlicher Weise auf Felsen, Gesimsen und künstlichen, durch schwache Hölzer gestützten Balkonen am Fluß hingeleitet.

Fangvorrichtung, s. Bergbau (Bd. 17, S. 116).

Färberei. Die Arbeiter in den Färbereien sind vor allem durch die Einwirkung giftiger Farbstofflösungen und Beizen gefährdet. So erzeugt das chromsaure Kali besonders am Handrücken Bläschenausschläge und Geschwüre, und ähnlich wirkt Pikrinsäure. Bei Verarbeitung von Zinn-, Zink- und Bleisalzen sind Vergiftungen nicht selten. Jedenfalls sollten in Färbereien genügende Waschvorrichtungen und besondere Eßräume vorhanden sein, außerdem sind mit Rücksicht auf die vielerlei schädlichen Dämpfe, die sich bei den verschiedenen Färbeprozessen entwickeln, hohe, luftige und gut ventilierte Arbeitsräume zu verlangen. Sehr schädlich wirkt die große Nässe und der jähe Temperaturwechsel; aber auch bei asphaltierten Fußböden, gut wirkenden Abzügen für den Wasserdampf und zweckmäßiger Kleidung treten Katarrhe und rheumatische Leiden häufig genug auf. Daß die nötigen Vorrichtungen gegen Verbrühungen und gegen die Gefahren, welche Waschräder, Zentrifugen und Walzen herbeiführen, zur Anwendung zu bringen sind, ist selbstverständlich. Die Nachbarschaft der Färbereien leidet unter den übeln Ausdünstungen, die freilich sehr schwer zu beseitigen sind, und da Färbereien nicht zu den konzessionspflichtigen Anlagen gehören, so sind Beschwerden meist aussichtslos. Viel bedeutender ist die Verunreinigung der öffentlichen Wasserläufe durch die Abwässer, welche nicht nur fäulnisfähige Substanzen, sondern auch giftige Metallsalze enthalten. Man hat zur Reinigung der Abwässer Kalk, Filtration durch Sand oder Erde, sehr lange Gräben mit eingeschalteten Klärbassins und Rieselfelder angewandt; doch ist es nicht immer möglich, die nötigen Einrichtungen zu treffen.

Farbstoffe. Die Benutzung gesundheitsschädlicher F. bei der Herstellung von Nahrungs- und Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen ist durch Gesetz vom 5. Juli 1887 geregelt worden. Nach diesem Gesetz dürfen zur Herstellung von Nahrungs- und Genußmitteln, welche zum Verkauf bestimmt sind, gesundheitsschädliche Farben, welche Antimon, Arsen, Baryum, Blei, Kadmium, Chrom, Kupfer, Quecksilber, Uran, Zink, Zinn, Gummigutti, Korallin, Pikrinsäure enthalten, nicht verwendet werden. Dieselben Farben dürfen auch nicht zu Gefäßen, Umhüllungen und Schutzbedeckungen von Nahrungs- und Genußmitteln verwendet werden, doch sind gestattet: Baryumsulfat (blanc fixe), Barytfarblacke, welche von Baryumcarbonat frei sind, Chromoxyd, Kupfer, Zinn, Zink und deren Legierungen als Metallfarben, Zinnober, Zinnoxyd, Musivgold sowie alle in Glasmassen, Glasuren oder Emails eingebrannten Farben, auch findet die Bestimmung nicht Anwendung auf den aus wasserdichten Stoffen hergestellten äußern Anstrich von Gefäßen. Die genannten Farben sind auch verboten für kosmetische Mittel, doch sind bei diesen gestattet: Baryumsulfat, Schwefelkadmium, Chromoxyd, Zinnober, Zinkoxyd, Zinnoxyd, Schwefelzink sowie Kupfer, Zinn, Zink und deren Legierungen in Form von Puder. Die genannten Farben sind ferner verboten für Spielwaren (einschließlich Bilderbogen, Bilderbücher, Tuschfarben für Kinder), Blumentopfgitter und künstliche Christbäume. Gestattet sind für diese Zwecke die auch für Gefäße, Umhüllungen und Schutzbedeckungen von Nahrungs- und Genußmitteln erlaubten Farben, ferner Schwefelantimon und Schwefelkadmium als Färbemittel der Gummimasse, Bleioxyd in Firnis, Bleiweiß als Bestandteil des sogen. Wachsgusses, soweit es nicht mehr als 1 Proz. der Masse beträgt, Bleichromat (für sich oder in Verbindung mit Bleisulfat) als Öl- oder Lackfarbe oder mit Lack- oder Firnisüberzug, die in Wasser unlöslichen Zinkverbindungen, bei Gummiwaren jedoch nur, soweit sie als Färbemittel der Gummimasse, als Öl- oder Lackfarbe oder mit Lack- oder

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verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 17. Bibliographisches Institut, Leipzig 1890, Seite 311. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Meyers_b17_s0315.jpg&oldid=- (Version vom 11.3.2024)