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Seite:Meyers b1 s0257.jpg

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verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 1

Hierbei besteht die Eigentümlichkeit, daß die Mehrzahl der dem A. zustimmenden Gläubiger auch die Minderheit der nicht zustimmenden zum Beitritt zwingen kann. Doch ist nach der deutschen Konkursordnung (§ 169) erforderlich, daß die Gesamtsumme der Forderungen der zustimmenden Gläubiger wenigstens drei Viertel der Gesamtsumme aller zum Stimmen berechtigenden Forderungen beträgt (s. Zwangsvergleich). Vgl. ferner Arbeitslohn.

Akkordion (griech.), s. Ziehharmonika.

Akkordpassage, in der Musik ein schneller Lauf durch die Töne eines Akkords; vgl. Arpeggio.

Akkra (bei den Eingebornen N’kran), unter brit. Protektorat stehendes Reich an der Goldküste in Westafrika, erstreckt sich 65 km am Meer hin und 20–25 km landeinwärts und wird bewohnt von ca. 40,000 schwarzen Ghâ, deren Sprache, wie die der Fanti, Aschanti u. a., ein Dialekt des Adschi ist. Die gleichnamige Hauptstadt, unter 5°31′ nördl. Br. und etwas westlich vom Nullmeridian von Greenwich, hat 10–11,000 Einw., darunter nur 10 Europäer (mehrere Deutsche, welche hier Handelsfaktoreien besitzen), und ist nächst Cape Coast Castle der bedeutendste Platz an der Goldküste. In der Nähe die Forts Christiansborg (früher dänisch), Crèvecoeur (früher französisch) und Jamestown. A. wurde 1862 durch ein Erdbeben fast gänzlich zerstört.

Akkreditieren (franz.), jemand beglaubigen oder durch ein Vollmachtschreiben die Gewährleistung für die von einer bestimmten Person innerhalb der Grenzen ihrer Sendung oder ihres Auftrags zu vollziehenden Handlungen übernehmen. So akkreditiert die Staatsregierung diplomatische Personen zum Behuf der Ausrichtung allgemein diplomatischer Funktionen oder bestimmter Aufträge an auswärtigen Höfen und Regierungen. Die damit Betrauten, Botschafter, Geschäftsträger, Gesandte, bevollmächtigte Minister etc., pflegen die desfallsigen Beglaubigungsschreiben (Akkreditive) dem auswärtigen Staatsoberhaupt in der ersten Audienz (Antrittsaudienz) persönlich zu überreichen. Im kaufmännischen Leben versteht man unter Akkreditierung das Verschaffen von Kredit durch Empfehlung, insbesondere die Ausstellung eines Akkreditivs oder Kreditbriefs (s. d.).

Akkreszenzrecht (Anwachsungsrecht, Jus accrescendi, Zuwachs), das Recht der zugleich mit andern zu einer Erbschaft oder zu einem Vermächtnis berufenen Erben oder Vermächtnisnehmer, den erledigten Anteil eines Mitberufenen zu erwerben. Wenn nämlich von mehreren Miterben (coheredes) einer nicht Erbe wird, ohne daß ein andrer an seine Stelle tritt, so wächst die so vakant werdende Portion den übrigen Miterben nach Verhältnis ihrer Anteile zu. Diese Akkreszenz findet sowohl bei Intestaterben als bei Testamentserben statt und tritt von Rechts wegen (ipso jure), selbst ohne Wissen und wider den Willen der übrigen Erben ein. Die vakante Erbportion akkresziert so, daß der Erbe, dem sie zufällt, alle darauf haftenden Lasten tragen muß. Andre Voraussetzungen hat das A. bei Vermächtnissen. Wenn nämlich ein Vermächtnisnehmer sein Vermächtnis nicht erwirbt, so bleibt dasselbe in der Regel bei dem Erben, der es auszuzahlen hat, dem Onerierten. Wenn aber mehreren eine und dieselbe Sache vermacht ist (z. B. A und B sollen das Haus aus der Erbschaft als Legat erhalten): collegatarii, so daß sich dieselben in das Legat zu teilen haben, und nun ein Teilhaber wegfällt, so wächst sein Anteil den übrigen Kollegatarien zu, bleibt also nicht bei dem Onerierten.

Akkrimination (lat.), Anschuldigung, Anklage.

Akkubition (Akkubation, lat.), das Sitzen in halb liegender Stellung, besonders der Alten bei Tisch.

Akkumulation (lat.), An-, Aufhäufung.

Akkumulatoren, von Armstrong erfundene Apparate, welche zunächst bestimmt waren, das für seine Wassersäulenmaschinen erforderliche Wasser unter einem starken Druck zu sammeln und gleichsam für besondere (unterbrochene) Arbeiten vorrätig zu halten. Gewöhnlich besteht ein solcher Akkumulator aus einem

Akkumulatoren.

senkrecht stehenden Cylinder, in welchen ein mit mächtigen Gewichten belasteter Kolben (dicht wie bei einer Pumpe) taucht. Zum Füllen dieses Kraftmagazins benutzt man Dampfmaschinen, welche Druckwasser in den Cylinder des Akkumulators pumpen und dessen Kolben nebst den Gewichten in die Höhe treiben, so daß die in längerer Zeit von der Pumpe verrichtete Arbeit aufgespeichert wird, um nachher zu intensiverer, allerdings dem entsprechend kürzerer Arbeitsleistung verwendet zu werden. Einen sehr kompendiösen und doch wirksamen Akkumulator von Lecointe zeigt unsre Abbildung. A ist der Preßcylinder und B der Kolben; ersterer ist auch außerhalb abgedreht, um der Röhre C als Führung zu dienen, auf deren untern Ring

Empfohlene Zitierweise:
verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 1. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885, Seite 257. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Meyers_b1_s0257.jpg&oldid=- (Version vom 16.12.2024)