Seite:OAB Oberndorf 164.jpg

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Oberndorfs als Stadt kennt man seit 1277, den Gebrauch des Stadtsiegels seit 1281, den Genuß des Marktrechts seit 1313.

Als K. Karl IV gegen K. Ludwig den Baier als Gegenkönig auftrat, verschwuren sich für erstern gegen den letztern zu Oberndorf im Jahr 1346 18 schwäbische Herren bei dem Herzog Hermann von Teck (Stälin, Wirt. Gesch. 3, 231), weshalb K. Ludwig die Reichsacht über die Stadt verhängte. Aus dieser befreite sie am 24. Juli 1348 K. Karl, jetzt Alleinherrscher geworden, und vergönnte ihren Bürgern, daß sie um keiner Sache willen vom Landgericht in Rottweil oder sonstigen fremden Gerichten vorgeladen und nur vor ihrem Schultheißen zu Recht stehen sollten. Diese Befreiung von fremden Gerichten wurde den 15. Oct. 1452 von K. Friedrich für Oberndorf wie für sämtliche Städte der Herrschaft Hohenberg erläutert und bestätigt, zugleich auch diesen Städten erlaubt, Ächter und Aberächter aufzunehmen und zu beherbergen.

Zu den Privilegien der Stadt gehörte auch das Recht der Bürgerannahme, welches noch 1773 bestätigt wurde und die freie Pürsch auf der ganzen Markung. Die Bewohner waren größtentheils nicht leibeigen und genossen den freien Zug. Ein Vertrag über die Freizügigkeit zwischen Oberndorf und Württemberg bestund bereits 1612.

Mit den schwäbisch-österreichischen Ständen war die Stadt in Hinsicht auf Besteuerung, Rekrutirung und Brandversicherung in Verbindung; seit 1780 schickte sie sowohl als auch die Herrschaft einen Abgeordneten zu den Versammlungen dieser Stände.

An der Spitze der städtischen Verwaltung stund ein Schultheiß, welcher öfters auch die Vogtswürde bekleidete und unmittelbar der vorderösterreichischen Regierung und Kammer untergeordnet war. Er war in landesherrlichen Pflichten und hatte zwar keine Stimme bei den Berathungen des Stadtraths, aber das Recht, Beschlüsse desselben, welche gegen das landesherrliche Interesse liefen, zu suspendiren und dem Obervogt Anzeige zu machen. Ohne sein Beisein durften keine Grenzsteine gesetzt werden; die Erlaubniß zum Hausiren wie zu Tänzen hieng von ihm ab; er besorgte das Politische und Kriminelle, nahm Antheil am Ökonomischen und durfte bis auf 10 Pf. H. strafen. Wegen des Abzugs und der Erbschaftssteuer wohnte er allen Theilungen bei. Der Stadtrath besorgte die Polizei, die Verwaltung, das Ökonomische und die Civiljurisdiktion auf der ganzen Markung (nur Adeliche und Militärpersonen waren exemt); bei wichtigen Gegenständen aber mußte er die Genehmigung des Kreisamtes einholen. Er selbst und ein aus 16 Mitgliedern bestehender Ausschuß der Bürgerschaft

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Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Oberndorf. H. Lindemann, Stuttgart 1868, Seite 164. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OAB_Oberndorf_164.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)