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VI. 1. B. Leibeigenschaft und Lehenswesen. C. Grundlasten. 71


Altdorf, Dagersheim, Darmsheim, Deufringen, Döffingen, Ehningen, Holzgerlingen, Neuweiler, Schaffhausen, Schönaich, Sindelfingen und Weil im Schönbuch. Grundherrliche Gefälle dagegen hat der Staat bisher aus sämmtlichen Orten des Bezirks bezogen.

B. Leibeigenschaft und Lehenswesen.

Das Oberamt Böblingen scheint in früheren Zeiten ganz leibeigen gewesen zu seyn, obwohl dafür, daß die Luft hier leibeigen machte, kein ausdrückliches Zeugniß vorhanden ist.[1] Nach dem Lagerbuch von 1523 war die Regel, daß aus der Verlassenschaft des Mannes von hundert Pfund Hellern „Ain Gulden Landtswerung,“ von einer leibeigenen Frau das beste Kleid oder das Geld dafür nach des Gerichts Erkennen als Hauptrecht genommen wurde.

C. Grundlasten.

Nach dem Lagerbuch von 1523 waren „alle Flecken in dise Vogty gehörig, pflichtig alle Ire güllten gen Böblingen zu anntwurten und die früchten allda vorm Cassten messen zu lassen.“ Die Einwohner von Weil im Schönbuch, Neuweiler und Breitenstein hatten die Verpflichtung, den Zehnten und andere Früchte von verschiedenen Orten her nach Weil im Schönbuch zu führen und beim Einheimsen des Heues Dienste zu thun. In Maichingen mußte von jedem Ackerpferd Frohngeld bezahlt werden; auch hatte dieser Ort noch Miethheller, Miethhühner und Miethhaber zu entrichten, ohne Zweifel als Gegenleistung für den Genuß des sogenannten Miethholzes, in dessen Besitz sich die Gemeinde noch jetzt befindet.

Der Vogtsheller und das Schützengeld, das gleichfalls in Maichingen erhoben wurde, gehörte dem Vogt, als „bynutz.“ In Ostelsheim bezog die Herrschaft nach dem Lagerbuch von 1580 auch noch Rauchhennen, „usser ainem jeden Hauß darinnen Rauch gehalten wird, Ain Alte Henne.“


  1. Moser, die bäuerlichen Lasten der Württemberger. Stuttgart 1832. S. 172.
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Beschreibung des Oberamts Böblingen, Stuttgart und Tübingen 1850, Seite 71. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OABoeblingen071.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)