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die sämmtlichen Statuten der Stadt in ein „Statutenbuch“ zusammen getragen. Die Würde des Schultheißen hörte im 14. Jahrhundert auf, an seine Stelle trat nun der Stadtammann als oberster Gerichtsbeamter und Vorstand des Stadtgerichts. An die Spitze der gesammten städtischen Verwaltung aber kam jetzt der Bürgermeister, der schon 1303 den Vorrang vor dem Schultheißen hat. Neben ihnen beiden saßen im kleinen Rath 6 Rathsherren, 12 Richter und 13 Zunftmeister; der große Rath bestand aus den Zweenern und Zwölfern der Bürger und der 13 Zünfte, wurde jedoch nur, „wenn es dem kleinen Rath gutdünkte“ zusammen berufen. Der Stadtschreiber war nicht nur Protokollführer bei Rath und Gericht, sondern wurde auch zu Versendungen in wichtigen Staatsgeschäften und in Prozessen bei auswärtigen Gerichten gebraucht, erst 1548 wurde die Besorgung der letzten Geschäfte einem eigenen Rathsyndikus übertragen. Das Stadtgericht bildeten die 12 Richter unterm Vorsitz des Stadtammanns, 1521 stellte man dabei als „Beistände und Fürsprecher der Partheien“ Rathsadvokaten an. Die Einung, aus dem Stadtammann und 3 Rathsmitgliedern bestehend, hatten Partheien, welche wegen kleiner Schulden, Schmäh- und Raufhändel stritten, zu vereinigen, bestrafte geringere Polizeivergehungen und untersuchte peinliche Verbrechen, sie erhielt 1306 eine eigene Ordnung. Die gewöhnlichste Steuer war die Vermögenssteuer, welche entweder nach einer obrigkeitlichen Schätzung oder nach den eidlichen Angaben jedes Bürgers erhoben wurde und in letzterem Falle geschworene oder Eidsteuer hieß. Im Jahr 1322 wurde auch der Abzug eingeführt, eine Abgabe von allen Gütern, welche durch Erbschaft, Vermächtniß oder Auswanderung „aus der Steuer fielen“ und die 5 von 100 betrug. Außerordentliche Steuern waren der Wochenpfenning und der gemeine Pfenning. Die Steuer- und Zinsherren, die Raiter oder Steuerer und die Umgelder waren Finanzbeamte; das städtische Bauwesen besorgten der Ober- und Unterbaumeister, die ansehnlichen Waldungen der Stadt der Ober- und Unterforstmeister. 1

Diese Verfassung wurde wie in andern Reichsstädten so auch in Eßlingen durch Kaiser Karl V. umgeändert. Am 15. Januar 1552 nämlich erschien Heinrich Hans von Lauffen als kaiserlicher Kommissär und erklärte, er habe den Befehl zu Eßlingen „eine Änderung und Einziehung des Regiments“ vorzunehmen und trotz der Protestation des Raths wurde diese Änderung auch vorgenommen, die Zünfte aufgehoben und die demokratische Regierungsform in eine aristokratische verwandelt (18. Januar). Die neue „Regimentsordnung“ setzte fest, künftig sollten 3 Bürgermeister seyn und jeder 4 Monate das Amt versehen, sie mit noch 2 das Geheime Collegium und mit

Empfohlene Zitierweise:
August Friedrich Pauly: Beschreibung des Oberamts Eßlingen. Verlag der J. G. Cotta’schen Buchhandlung, Stuttgart und Tübingen 1845, Seite 142. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OAE%C3%9Flingen_142.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)