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Christian Ludwig Fromm: Beschreibung des Oberamts Gerabronn

Die Schulden betrugen:

1) Steuerrückstände 10 fl. 48 kr.
2) Sonstige Zahlungsrückstände 3605 fl. 37 kr.
3616 fl. 25 kr.

Die Amtsschadensumlage belief sich am 1. Juli 1842/43 auf 12.399 fl. 54 kr.

B. Gemeindepflegen.[1]

Nach dem Stand am 1. Juli 1843 betrug:

1) das Vermögen der 34 Gemeinden
an Grundeigenthum 512 Morgen.
an Geld: Verzinsliche Capitalien 21.248 fl. – kr.
an Geld: Sonstige Ausstände 21.971 fl. – kr.
43.219 fl. – kr.
2) Schulden: Verzinsliche 29.964 fl. – kr.
Schulden: Sonstige Schulden 728 fl. – kr.
30.692 fl. – kr.

  1. Hier ist nur das Vermögen der (neueren) Gesammtgemeinden, nicht aber das der einzelnen Orte, gemeint, in dessen Genuß die hier fast überall sich findenden Gemeinderechtsbesitzer stehen. Bis zum Übergange unter die württembergische, beziehungsweise bayerische, Hoheit bestanden nämlich in dem Oberamtsbezirke, mit wenigen Ausnahmen, keine Gemeinden mit Municipalrechten, auch keine aus mehreren Orten zusammengesetzten Gemeinden. – Zwar bestand jeder Ort unter der betreffenden Landesherrschaft abgesondert für sich als Commune und besorgte seine Angelegenheiten nach einer Dorfordnung mittelst der hiezu bestellten Bauernmeister, die von Jahr zu Jahr neu aus der Zahl der Gemeindegenossen gewählt wurden. Alle Gerichtsbarkeit war aber den landesherrlichen Stellen vorbehalten und auch in Polizeisachen war diesen Gemeinden nur in einigen unbedeutenden örtlichen Dingen das Recht zu Erkennung kleiner Bußen eingeräumt. – Gemeindegenossen waren nicht sämmtliche, sondern bloß die im Besitz von Gemeinderechten befindlichen Einwohner. Die übrigen hießen bloß Hausgenossen und konnten von den Gemeinden und Behörden nach Belieben wieder weggewiesen werden, soferne sie nicht mit Besitzthum angesessen waren. Letzteres war jedoch meist nicht der Fall, indem diese Leute in den Nebenhäusern der Bauern wohnten, durch welche sie zur Benützung als Taglöhner in den Ort gezogen wurden. Diese Hausgenossen waren nicht nur bis zum Eintritt der letzten Staatsveränderungen von allen bürgerlichen Nutzungen ausgeschlossen, sondern sind es in den meisten Orten – obgleich nun Genossen der politischen Gemeinden wie die Gemeinderechtsbesitzer – bis zur neuesten Zeit noch.

    Bloß die Gemeinderechtsbesitzer genießen den Ertrag des Gemeindevermögens, haben dagegen aber auch alle Communlasten, welche die jeweilige Parcelle allein und nicht die Gesammtgemeinde angehen, zu tragen und sind, mit Ausschluß der Nichtgemeinderechtsbesitzer, frohnpflichtig, und zwar in beiden Beziehungen zu gleichen Theilen, nur daß, was die

Empfohlene Zitierweise:
Christian Ludwig Fromm: Beschreibung des Oberamts Gerabronn. J. G. Cotta, Stuttgart und Tübingen 1847, Seite 81. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OAGerabronn0081.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)