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Christian Ludwig Fromm: Beschreibung des Oberamts Gerabronn

die königliche Declaration vom 27. Septbr. 1825 (Reg. Blatt S. 623) und in den Vollziehungsverordnungen vom 23. Juni 1831 (Reg. Blatt S. 255) und vom 30. April 1832 (Reg. Blatt S. 157) festgestellt.

Die Eingehörungen der Standesherrschaft sind:

I. Im Oberamt Gerabronn.

1) Die Gemeinde Langenburg; 2) Gemeinde Bächlingen; 3) Gemeinde Lindlein; 4) Gemeinde Raboldshausen; 5) Antheil an Alkertshausen und Simmetshausen in der Gemeinde Herrenthierbach und 6) Sichertshausen in der Gemeinde Niederstetten.

II. Im Oberamt Künzelsau.

1) Gemeinde Belsenberg mit Siegelhof, 2) Gemeinde Jungholzhausen; 3) Antheil an Heimhausen in der Gemeinde Buchenbach und 4) Antheil an Eberbach.

III. Im Oberamt Mergentheim.

1) Gemeinde Weikersheim; 2) Gemeinde Adolzhausen; 3) Gemeinde Elpersheim; 4) Gemeinde Herbsthausen, 5) Gemeinde Honsbronn gemischt mit der Krone; 6) Gemeinde Nassau; 7) Gemeinde Neunkirchen gemischt mit dem fürstlichen Hause Hohenlohe-Jagstberg; 8) Gemeinde Queckbronn; 9) Gemeinde Schäftersheim; 10) Antheil an Vorbachzimmern und 11) Ebertsbronn in der Gemeinde Wermutshausen.

Die Seelenzahl der Standesherrschaft beträgt, abgesehen von den gemischten Orten, 9550. Die letztere bildet einen Bestandtheil des in fideicommissarischem Verband stehenden Gesammt-Stammgutes der Fürsten von Hohenlohe und wird in dem besondern Zweig Hohenlohe-Langenburg nach dem Erstgeburtsrecht im Mannsstamm, im Fall des Aussterbens des Zweigs im männlichen Stamm aber an die dann noch vorhandenen andern Zweige des Stammtheils Hohenlohe-Neuenstein, nach vorliegenden besonderen Verabredungen vererbt.

Neben mehreren größeren Domänen, bedeutenden Waldungen, den meisten Zehenten und dem Jagd- und Fischerei-Recht auf der Mehrzahl der Markungen der Standesherrschaft und auf mehreren andern Markungen, stehen dem Fürsten auf den meisten Gütern der Grundholden Grundzinse an Naturalien und Geld und auf dem größeren Theil der zinspflichtigen Güter auch das Recht zu, in Veränderungsfällen zur Lebenszeit der Besitzer Handlohn im Betrag von 5 bis 62/3 % und in Todesfällen ebensoviel Sterbfall zu beziehen. Auch darf Zertrennung ganzer Güter-Complexe, die durchaus als Erblehen verliehen sind, nur mit Bewilligung der

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Christian Ludwig Fromm: Beschreibung des Oberamts Gerabronn. J. G. Cotta, Stuttgart und Tübingen 1847, Seite 289. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OAGerabronn0289.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)