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allein oder gemeinschaftlich mit anderen Berechtigten zu beziehen, mit Ausnahme der Markung von Münchingen, wo die K. Hofdomänenkammer zehentberechtigt ist, und von Heimerdingen, wo der früher der Landesherrschaft zuständig gewesene große Zehente den Grafen von Reischach, im Jahr 1710, als Mannlehen überlassen worden ist.

Die kleinen Zehenten, so wie die Heu- und Öhmdzehenten, waren in verschiedenen Händen, worüber ebenfalls die Ortsbeschreibungen zu vergleichen sind.

Zu dem Weinzehenten in den betreffenden Orten ist der Staat theils für sich, theils Namens der Landesuniversität berechtigt, mit Ausnahme von Heimerdingen, wo dieses Recht, wie das große Zehentrecht, den Grafen von Reischach verliehen worden ist, und von Renningen, wo es dem Hospital Stuttgart zukommt.

Blutzehenten bestand früher nur in Eltingen und Schöckingen.

Die Fruchtzehenten waren in neuerer Zeit an die betreffenden Gemeinden pachtweise überlassen. Jetzt sind sämmtliche, dem Staate oder öffentlichen Corporationen gehörige Zehenten zur Ablösung angemeldet, mit Ausnahme der Zehenten von Flacht, Heimsheim und Perouse. Die Privatzehenten aber sind gegen Entschädigung gesetzlich aufgehoben.


E. Bannrechte.

oder dingliche Gewerbsberechtigungen mit Ausschließungsbefugniß, welche das Gesetz vom 8. Juni 1849 aufgehoben hat, waren, abgesehen von dem Kelterbann, welcher in der Regel mit dem Weinzehentrecht verbunden ist, nur an wenigen Orten vorhanden.

Als aufgehoben sind namentlich zu bezeichnen: die Mühlbannrechte der Nähermühle zu Heimsheim, der Frohnmühle zu Hausen und der Mühle zu Heimerdingen.


2. Staats- und kirchliche Einrichtungen.


A. Eintheilung der Ämter.


a. Weltliche.

Der Oberamtsbezirk Leonberg ist dem Neckarkreis zugetheilt, für welchen der Gerichtshof in Eßlingen und die Kreis-Regierung in Ludwigsburg sich befinden. (Die Kreisfinanzkammer, welche ebenfalls in Ludwigsburg ihren Sitz hatte, ist gleich den übrigen Kreisfinanzkammern seit 1. Mai 1850 in der Oberfinanzkammer zu Stuttgart vereinigt.

Die Bezirksbehörden haben sämmtlich ihren Sitz in Leonberg, nämlich:

a) das Oberamtsgericht, welchem untergeordnet sind: das Gerichtsnotariat

Empfohlene Zitierweise:
Karl Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Leonberg. J. B. Müller’s Verlagshandlung, Stuttgart 1852, Seite 060. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OALeonberg_060.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)