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B.


Ortsbeschreibung.
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Sämmtliche Orte sind, mit der Ausnahme der Oberamtsstadt, nach ihrem Gemeinde-Verband alphabetisch aufgeführt, nachdem ihre geographische Ordnung schon oben bezeichnet worden ist. – Das Patronatsrecht ist überall unberührt geblieben, wo es der Landesherr hat.

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1. Münsingen,

ev. Oberamtsstadt, mitten auf der Alp unter 27° 10′ 15" L. u. 48° 24′ 19" Breite, 12 Reise- oder 141/2 Würtemb. Stunden von Stuttgart, an der Poststraße nach Ehingen, und an der Straße in das Lauterthal, mit 1372 evang. und 5 kath. (1823. 1401) Einwohnern; Sitz sämmtlicher Oberamtsstellen, eines ev. Dekanats, eines Cameralamts und eines Postamts, eingetheilt zum Forstamt Zwiefalten und Revier Grafeneck. Die Eigenschaft der Stadt als Hardtstadt ist oben S. 28. schon bemerkt. Die ältere Schreibart des Namens war Munigesingen. S. o. S. 7.

Zehnten, den großen und den kleinen, den Heu- und Öhmdzehenten bezieht der Staat mit Ausnahme von 203 Morgen Äcker, wo er der Pfarrey Buttenhausen gehört, und 461/2 M., welche zehentfrey sind. Der große Zehente ist um 552 Sch. Früchte und 41 fl. 25 kr. Geld, der kleine und der Heu- und Öhmdzehnte für 270 fl. auf 9 Jahre verpachtet.


*) Als Graf Eberhard im Bart i. J. 1480 die päpstliche Erlaubniß erhalten hatte, die Novalzehnten seines Landes für den Unterhalt der Universität Tübingen einzuziehen, übergab er dieselben zu Münsingen, Asperg und Steinhülben der Universität mit der Bedingung, daß, wenn die Pfarrer dieser Orte so arm würden, daß sie ihrer selbst bedürftig wären, die Universität eine Beysteuer zu thun schuldig seyn solle.[1] Im Jahr 1492 aber übergab Eberhard den Neubruchzehnten zu Münsingen dem Stift St. Peter im Schönbuch (Einsiedel).[2]

  1. Sattler Gesch. der Grafen IV. 23.
  2. Ebendas. S. 26.
Empfohlene Zitierweise:
Johann Daniel Georg von Memminger: Beschreibung des Oberamts Münsingen. J. G. Cotta, Stuttgart und Tübingen 1825, Seite 104. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OAM%C3%BCnsingen104.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)