Seite:OARottweil0296.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Grafschafts-, die späteren Landgerichte längst schon landesherrliche Gerichte geworden waren. Zu diesen Gerichten, welche den Amtscharakter als kaiserliche Gerichte bis zum Ende sich wahrten und in dieser Eigenschaft in den letzten Jahrhunderten des Mittelalters sich eine weit über die Gränzen ihres ursprünglichen Jurisdiktionsbezirkes hinausgehende Competenz zu verschaffen wußten, gehörte außer dem k. freien Landgericht in Schwaben auf Leutkircher Heide und in der Gepirs, dem k. Landgericht des Burggrafenthums Nürnberg zu Ansbach, dem k. Landgericht des Herzogthums Franken zu Würzburg und dem k. Landgericht zu Bamberg das Rottweiler Hofgericht. 1

Über die Gründung dieses Gerichts ist nichts Sicheres bekannt, denn die alte und weitverbreitete Behauptung, K. Konrad III. habe in den Jahren 1146–47 die Rottweiler zum Danke für die ihm während seiner Kämpfe mit K. Lothar gewährte Hilfe mit demselben begnadigt, beruht auf keiner feststehenden geschichtlichen Grundlage, wenn gleich sie sogar in späteren kaiserlichen Mandaten, so der Hofgerichtsordnung K. Maximilians II. von 1572, Aufnahme fand, und eine frühere, die älteste Hofgerichtsordnung (s. u.) geradezu auf K. Konrads Namen gestellt wurde,[1] wie denn auch die Stadt selbst dieser Entstehungsgeschichte des Gerichts großen Werth beilegte, um durch ihre Verdienste gegenüber einem Reichsoberhaupte und


  1. Auch die Zimmerische Chronik (vergl. unten; an mehreren Stellen, z. B. 3, 522) schreibt die Gründung des Gerichtes dem K. Konrad III. zu, allein ihre Erzählung von der Weigerung der Stadt, die noch vorhandene Stiftungsurkunde dem K. Maximilian I. zu zeigen u. s. w., bietet manchem Zweifel Raum, ihre Behauptung, schon Konrad III. habe das Hofrichteramt den Grafen von Sulz erblich verliehen, ist jedenfalls unrichtig, ihre Darstellung der Phillenbachischen Geschichte (s. u.) ist ungenau, von der Verlegung des Hofgerichts hat sie keine Kenntniß, und für Begebenheiten, welche mehrere Jahrhunderte zurückliegen, verliert sie an Bedeutung. – Noch ein anderes Recht Rottweils wurde mit den Verdiensten der Stadt um K. Konrad III. in Verbindung gebracht: daß nämlich der Bischof von Chur dem hiesigen Stadtschultheißen jährlich einen Habicht zu senden hatte, was noch gegen Ende des 16. Jahrhunderts geschah (im J. 1580 wurde der geschickte Habicht als untauglich zurückgeschlagen, auch im J. 1599 noch ein solcher gefordert; s. von Langen 69. Herz. Friedrich V. von Schwaben, K. Friedrichs I. Sohn, welcher im J. 1170 die Kastvogtei obigen Bisthums erhielt (Herrgott Geneal. 2, 188), habe nach dem alten Brauche desselben als Kastvogt diesen Habicht bezogen, wegen jener Verdienste aber die Stadt R. besonders geschätzt, sich den Habicht dahin schicken lassen, und als er im J. 1191 mit seinem Vater in den Kreuzzug gezogen, der ihm das Leben kostete, das Recht auf den Bezug des Habichts dem Rottweiler Schultheißen vermacht.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Rottweil. H. Lindemann, Stuttgart 1875, Seite 296. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OARottweil0296.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)