Seite:OASpaichingen0325.jpg

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Constanzer Domprobst Konrad von Rechberg die genannte Herrschaft für die Domprobstei eingelöst, kam es zu langwierigen Verwicklungen zwischen der Probstei, welche Ansprüche an diesen Theil Frittlingens erhob, und genanntem Kloster, allein dieselben wurden den 10. Mai/17. Juli 1623 dahin beigelegt, daß die Frittlinger Pfandschaft zu Gunsten des Klosters aufgehoben sein, das letztere dagegen der Domprobstei zwei bisher eigenthümlich besessene Höfe in der Herrschaft Konzenberg zu Oberflacht und Durchhausen abtreten sollte, ein Vergleich, welchen der Constanzer Generalvikar den 13. Sept. und als Generalvikar für den Cistercienserorden in Oberdeutschland der Abt von Salem den 10. Nov. d. J. bestätigten.

In dem sog. Ferdinandeischen Vergleich vom 9. Febr. 1544 zwischen dem Röm. König Ferdinand von Österreich und der Stadt Rottweil wurde dem ersteren die hochgerichtliche Obrigkeit zugesprochen, während das Dorf mit seinem Etter und seinen Gütern von einer näher bestimmten Gränzlinie an in dem Rottweiler freien Pürschbezirk liegen und bleiben sollte (Ruckgaber, Rottweil 2a S. 182 ff.). Mit dem Rottweil zustehenden Theile von Hoheitsrechten wurde später auch das Kloster Rottenmünster vom Kaiser belehnt, allein es gab hinsichtlich der Jurisdiktionsrechte allhier zu den verschiedensten Zeiten Reibereien zwischen Rottweil, Rottenmünster und dem Obervogteiamte zu Spaichingen (vergl. oben S. 233, O.-A.-Beschr. Rottweil S. 306. 308. 332. Ruckgaber a. a. O. 184 ff.). – Zufolge der österreichischen Jurisdiktionstabelle vom J. 1804 war das Dorf früher dem Kloster Rottenmünster, nunmehr [d. h. seit 1802/3] Kurwürttemberg mit niederer Gerichtsbarkeit und Patronat eigenthümlich zuständig, Steuer und Waffenrecht gehörte zum schwäbischen Kreise, die sonstigen Hoheitsrechte waren theilweise zwischen Österreich und Württemberg streitig, theilweise im Anschluß an den Vertrag von 1544 getheilt.

Die gegenseitigen Rechtsverhältnisse Rottenmünsters und seiner hiesigen Unterthanen wurden im J. 1567 durch einen Vergleich geregelt, wornach insbesondere eine Ordnung hinsichtlich der jährlichen Neuwahl von Vogt und Richtern beim Maigericht gemacht, im Allgemeinen wenigstens die Gleichstellung der Frittlinger hinsichtlich der Frohnlasten mit den Einwohnern der anderen Dörfer, und die Behandlung der Allmanden und die Annahme der Taglöhner in derselben Weise wie es Rottweil in seinen Dörfern halte, zugesagt, auch die Einsetzung dreier Heiligenpfleger bestimmt wurde.

Empfohlene Zitierweise:
Karl Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Spaichingen. H. Lindemann, Stuttgart 1876, Seite 325. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OASpaichingen0325.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)