Seite:Oberamt Ravensburg 153.jpg

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Das Gebiet des Klosters war in Ämter eingetheilt, und zwar in die Ämter Aichach, Bergatreute, Blitzenreute, Blönried, Bodneck, Brochenzell, Essenhausen, Fronhofen, Haßenweiler, Karsee, Schlier, Waldhausen, das Zehentamt diesseits der Schussen und das Zehentamt jenseits der Schussen (Altdorf und Berg), das Vogtei-Amt Hagnau, das Priorat und Amt Hofen, und das Gericht Ausnang. Sodann gehörten noch zu dem Gebiete des Klosters: die Herrschaften Blumeneck, Liebenau und Brochenzell, und noch viele zerstreute Güter und Höfe. Reichsunmittelbare Besitzung war eigentlich nur die Herrschaft Blumeneck; die Herrschaften Liebenau und Brochenzell waren reichsritterschaftlich, standen jedoch unter der hohen Gerichtsbarkeit, jenes der Grafschaft Tettnang, dieses der Landvogtei. In den angeführten Ämtern hatte das Kloster nur theilweise die Niedergerichtsbarkeit mit Collectations-Recht; in den meisten Orten war es bloß Lehensherr unter landvogteilicher Hoheit und Gerichtsbarkeit. Sämmtliche Ämter standen unter der hohen Gerichtsbarkeit der Landvogtei. Nur auf dem Klosterberge hatte das Kloster solche als Lehen, und durch einen Vertrag von 1740 wurde ihm von Östreich in den Orten, wo es die Niedergerichtsbarkeit hatte, gegen eine Summe auch der Blutbann pfandschaftlich überlassen. Einzelne Orte standen auch unter der Hoheit der Stadt Ravensburg.[1]

Das Kloster hatte die Stifter, die Welfen, zu Schirmvögten. Noch zu Lebzeiten der Herz. Welf V. und VI. (1153) nahm Kais. Friedrich I. das Kloster in seinen und des Reiches Schutz, welcher

  1. Das Kloster hatte in jeder Beziehung, besonders aber in Beziehung auf Hoheits-Verhältnisse einen bösen Nachbar an der östreich. Landvogtei, mit der es daher auch in fortwährendem Streite lebte. Im J. 1499 nahm Östreich die Gerichtsbarkeit und das Besteuerungsrecht von 565 Gütern des Klosters mit Gewalt weg. Alle Klagen und Vorstellungen dagegen halfen nichts; erst im J. 1675 erhielt das Kloster endlich durch einen Vergleich von K. Leopold die Gerichtsbarkeit und Besteuerungs-Rechte von 180 Gütern zurück, gegen Verzichtleistung auf die übrigen 385 Güter. Von dieser gewaltsamen Maßregel rührte hauptsächlich auch die Überbürdung der Landschaft Weingarten bei Reichs- und Kreis-Anlagen her.
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Johann Daniel Georg von Memminger: Beschreibung des Oberamts Ravensburg. Cotta, Stuttgart und Tübingen 1836, Seite 153. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Oberamt_Ravensburg_153.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)