Seite:Oberamt Saulgau 104.jpg

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Unter den Gefälleberechtigten von Z. 4 befinden sich außer mehreren Gemeinden, Kirchen und Anstalten, welche ihre Steuern zu den Gemeindepflegen zu liefern haben:

Gefälle-Cataster.         Steuer.
1) Großherzogthum Baden         61 fl. 43 kr.             6 fl. 48 kr.
2) Fürst Salm zu Baindt             21 fl. 10 kr.             2 fl. 20 kr.
3) Graf von Sternberg                 73 fl. 20 kr.             8 fl.   6 kr.

Die Gefälle des Fürsten von Hohenzollern-Sigmaringen sind in Folge der gegenseitigen Gefälle-Steuerfreyheit nicht catastrirt.

Der Gesammt-Betrag der verschiedenen Catastersummen ist oben schon angezeigt. Die Steuern des Oberamts betragen (an 2.600.000 fl.) einschließlich von 2376 fl. 49 kr. der Königl. Hofkammer im Ganzen 53.912 fl. 53 kr. und zwar: Grundsteuer 40.202 fl. 11 kr. Gewerbsteuer 3472 fl. 49 kr. Gebäudesteuer 6195 fl. 30 kr. Gefällesteuer 3442 fl. 28 kr.

Ausschließlich der Königlichen Hofkammer betrugen die Steuern früher an 2.400.000 fl., die Summe von 35.560 fl., durch das Provisorium und die dabey beabsichtigte Gleichstellung wurde sie um 15.530 fl. erhöht, und stieg somit bey 2.600.000 fl. auf 55.425 fl., in Folge der Revision aber des provisorischen Steuer-Catasters im J. 1826 wurde sie auf 50.936 fl. und einschließlich der Königl. Hofkammer auf obige Summe herabgesetzt. Diese Herabsetzung kam hauptsächlich der Grundsteuer zu gut, welche vorher ohne die der Hof-Kammer 43.164 fl. ausmachte.

Empfohlene Zitierweise:
Johann Daniel Georg von Memminger: Beschreibung des Oberamts Saulgau. Stuttgart und Tübingen: J. G. Cotta, 1829, Seite 104. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Oberamt_Saulgau_104.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)