Seite:Ordnung und Reformation guter Policei 10.jpg

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¶ Vnnd daß derselben Reichs ordenung / souil Gotslesterung vnd gotsschwür oder flüch betriefft eyn yeder fußknecht hauptman gleich lautendt abschriefft bey jme haben / vnd den knechten neben dem artickel brieff / den sie schweren / verlesen lassen sollen. Deßgleichen das jre Prouosen / solch abschriefft auch haben.

¶ So aber landtsknecht nit vndter besetztem fendlin sein / sonder sonst jnn Setten / Merckten / oder Dörffern zeren / oder arbeyten / gegen den selben soll es aller gemelter straff halb / wie mit andern vnedeln jnwonern daselbst gehalten werden.

¶ Item welche oberkeit jnn vorgemelten jren gepürenden handlungen / Satzungen / vnd ordenungen lessig vnnd seumig erfunden werden / Solt ein marg Golts dem Reich fürther zugemeinem nutz zugebrauchen verfallen sein / auch derhalb durch vnsern Keyserlichen fiscal vor vnserm Chamergericht beclagt vnd obgemelter massen eingepracht werden.

Von warnung auff der Cantzel aller vorgemelter Gotslesterung vnnd schwür halben.

¶ Item soll auch eyn yeder pfarher sein pfaruolck alle sontag vor den gemelten Gotslesterungen vnd schwüren fleissiglich warnen / wie jme dan des eyn sondere verzerchnüß von der oberkeit gegeben werden. Zu dem soll er der pfarher andern gemeinen gebetten das volck zum treulichsten vermanen / zubitten das Gott der Almechtig solche groß vbel der gotslesterung vnnd schwür von dem Christlichen volck gnediglich abwenden woll.

Von Zutrincken.

¶ Vnnd nach dem auß trunckenheit wie man teglich befindet / vil lasters / übels vnnd vnrathts entsteet / Auch jnn vergangnen Reichstagen des zutrinckens halb geordnet vnnd gesatzet / das eyn yede oberkeit sollich zutrincken abstellen / vnnd das zuuermeiden / die vberfarer ernstlich straffen soll. Sein doch sollieh ordenung vnd satzung bißanher wenig gehalten oder volntzogen worden. Sonder hat der angezeigt mißbrauch vnnd vnwesenheit des zutrinckens allenthalben yhe lenger yhe mher eingewurtzelt sich gemeret / vnnd vberhandt genommen. Darauß Gotslesterung / Mordt / Todtschlege / Ehebruch / vnd