Seite:Ordnung und Reformation guter Policei 20.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Von tewer zerung bei den wirdten.

¶ Vnnd nach dem tewrer zerung halb bei den wirtten / vil beschwerung den gesten vnd andern / so die strassen teglichs gebrauchen müssen zugefügt / vnnd nit alleyn dem gemeynen man / sonder auch Churfürsten / Fürsten vnd jren bottschafften vnnd allen handtirern vnd wanderern beschwerlich / darauß erfolget / daß alle zerung auffgestigen vnd täglichs auffsteigen / auch alle essenspeiß etwas höchlich übertewert werden. Dem zubegegnen / setzen / ordnen vnd wollen wir daß allenthalben im Reich alleyn / das drucken male gegeben / vnnd durch jeden der tranck sonderlich bezalt werde. Vnnd nach dem die zerung an eynem ort wolfeyler / dann an dem andern vnnd solchem drucken male inn eyner gemeyn nit wol eyn satzung zumachen. So ist ferrer vnser meynung / daß eyn jede oberkeyt inn jren gebieten eyn ordnung vnd satzung / den wirtten vnder jnen gesessen / auffricht / vnd verordne / das ordenlich nit vnder oder über vier essen geben / auch eyn satzung mach / was der gast ordenlich für solch drucken mal geben soll Ob aber eyn gast / besser leben wolt vnnd mer haben / dann vier gericht oder essen / wie gemelt / so soll dasselb jm auch vnbenommen sein.

¶ Item soll eyn jede oberberkeyt den wirtten eyn maß geben / wie thewer vnd hoch sie den wein vnd bier / brot / vnd fleysch verkauffen mogen / nach gelehenheyt der zeit vnd landts so wolfeyl oder thewrung zufallen würde.

¶ Deßgleichen soll durch jede oberkeyt des stalmuots vnnd haverns halber auch ordnung vnnd maß gegeben werden / vnd sonderlich daß der haber angeschlagen / vnd den wirten nit zuogelassen werde über den dritten oder vierdten pfenning daran zuogewinnen / oder die gest jres gefallens daran zuübernemen / alles mit buossen vnd straffen die eyn jede oberkeyt / so an den orten / da die wirth gesessen / die burgerlich oberkeyt on mittel haben / auffsetzen / innemen / vnd damit die ordnung handhaben vnd darüber halten sollen.

¶ Doch soll eyn jede oberkeyt vndter denen die wirth gesessen / nach gestalt vnd gelegenheyt der jar / ob die selbigen thewer oder wolfeyler fürfallen / jre ordnung zuoendern / oder zugeben / macht haben / welche doch lenger nit weren dann so lang die wolfeyle vnnd thewere jaren erfunden.