Seite:Ordnung und Reformation guter Policei 31.jpg

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¶ Vnnd das alle vnd yde obgemelte punct vnd artickel dieser vnser ordnung so zuo auffnemen vnd gedeihen gemeines nutz mit rath wissen vnnd willen Churfürsten Fürsten vnnd Stende also fürgenommen vnnd auffgericht sein / durch einen yden Standt des Reichs / was wirden oder wesens der were / bey vermeydung straff vnd peen wie obgemelt strenglich gehalten vnnd vollenzogen werden / Das ist vnser will vnd ernstlich meynung. Geben inn vnser vnnd des heyligen Reichs statt Augspurg / den neunzehenden tag des monats Nouembris. Nach Christi vnsers lieben Herrn gepurt / fünffzehnhundert vnnd dreissigsten vnsers Keyserthumbs im zehenden / vnnd vnserer Reich im fünffzehenden jare.

Carolus.

Ad mandatum Caesareae et
Catholice Ma. proprium.
Alexander Schweyß sßt.

Alber. Cardi. Mogan. etc.
Archicancellarius sst.


Gedruckt zuo Mentz durch Johannem Schöffer
im jar M. D. XXXj.