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Ferdinand II., Johann Georg I. von Sachsen: Prager Frieden

sol solches von Ihrer Käys. Mayt. vnnd von denen diesen FriedenSchluß beliebenden Chur: Fürsten vnnd Ständen des Reichs / an den Vervrsachern vnd HelffersHelffern nicht vngeanthet noch vngerochen gelassen werden.

Die Vestung Philipsburg gehört nicht mit in diesen Restitutions Punct / sondern Ihre Keyserl. Mayt. haben Ihr reservirt, es damit zu halten / wie Sie es für sich vnd das heilige Römische Reich am besten befinden. Vnd wird solches / wie alles andere / trewlich / erbar / ohne alle arge List vnd Gefehrde verstanden / vnd das darmit nach Teutscher Erbar: vnd Auffrichtigkeit gehandelt werde.

Was dann bey dieser ab Anno 1630. biß dato gewehrten Kriegsvbung die bißherige InterimsBesitzer / gegen einem vnnd andern Nachtbarn asseriret vnnd zu behaubten sich vnterstanden / solle keinem Theil Vortheil oder Schaden bringen / sondern bey dem jenigen / was vor derselben Kriegsvbung vblich / billich vnd recht war / gelassen werden.

Alle vnd jede Kriegsgefangene / deren Principalen sich dieser Friedenshandlung allerdings würcklich bequemen / sollen zu allen vnnd jeden Theilen / ohn einig Lösegeld / von Pubicirung dieses Friedens / binnen Monatsfrist / erlediget vnd auff freyen Fuß gestellet werden. Doch daß die jenige / welche sich allbereit geschätzet / oder eine Ranzion[1] versprochen / dieselbige erlegen / vnnd durchgehends alle Gefangene / es sey gleich eine Ranzion von jhnen versprochen oder nicht / die Vnkosten / welche auff sie in wehrender Custodia ergangen / erstatten sollen.

Zwischen der Römischen Keys. Mayt. vnnd denen sämbtlichen Catholischen / Ihr assistirenden Chur: Fürsten vnnd Ständen des Reichs / auch allen dero KriegsVerwandten an Einem / vnnd dann Seiner Churfürstl. Durchl. zu Sachssen / wie auch allen andern Ihrer bißherigen KriegsParthey zugethan gewesenen / der Augspurgischen Confession-Verwandten Ständen / am Andern Theil / wann sie sich sambt oder sonders zu diesem FriedenSchluß / vnnd zu dessen gentzlicher Vollstreck: vnd Handhabung / alsbald nach desselben publication, vnd an jeden Stand davon gelangenden Wissenschafft / vor verfliessung deren drunten bestimbten Zehen Tage / vnnd also ohn einige verzögerung würcklich bequemen / denselben annehmen / allerdings darein verwilligen / vnd sich darzu verbunden machen / ist eine vollkommene Amnistia alles dessen / so bey dieser letzten Kriegsvbung von Anno 1630. an / im Heiligen

  1. hier Geldbetrag für den Loskauf aus der Kriegsgefangenschaft
Empfohlene Zitierweise:
Ferdinand II., Johann Georg I. von Sachsen: Prager Frieden. Dresden (Erstdruck), Frankfurt an der Oder (Nachdruck): Michael Koch (Nachdruck), 1635, Seite 21. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Prager_Frieden_021.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)