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Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244

hierauf über den südöstlichsten Punkt der Eisenbahnbrücke über die Lainsitz verläuft, die Stadt Gmünd bei Österreich, den Bahnhof und die Eisenbahnwerkstätten von Gmünd (Wolfshof) und die Gabelung der Eisenbahnstrecken Gmünd–Budweis und Gmünd–Wittingau beim tschecho-slowakischen Staate beläßt, und weiters über die Koten 524 (Grundbühel), 577 (nördlich von Hohenberg) und 681 (Lagerberg) verläuft;

von dort nach Südwesten die bezeichnete politische Grenze;

dann nach Nordwesten die alte Verwaltungsgrenze zwischen Böhmen und Oberösterreich bis zu ihrem Treffpunkte mit der deutschen Grenze.

7. Gegen Deutschland:

Die Grenze vom 3. August 1914.

Artikel 28.

Die im gegenwärtigen Vertrage beschriebenen Grenzen sind, soweit sie bestimmt sind, auf einer Karte im Maßstabe 1 : 1,000.000 eingezeichnet, die dem gegenwärtigen Vertrage beigeschlossen ist. Im Falle von Abweichungen zwischen Text und Karte ist der Text maßgebend.

Artikel 29.

Den Grenzregelungsausschüssen, deren Zusammensetzung durch den gegenwärtigen Vertrag bestimmt ist oder durch einen Vertrag zwischen den alliierten und assoziierten Hauptmächten und den oder einem der interessierten Staaten, bestimmt werden wird, obliegt es, diese Grenzlinien im Gelände zu ziehen.

Sie besitzen jegliche Machtbefugnis, nicht nur zur Bestimmung der als „im Gelände noch zu bestimmende Linie“ bezeichneten Teilstrecken, sondern auch zur Revision der durch Verwaltungsgrenzen bestimmten Teilstrecken (außer hinsichtlich der im August 1914 bestandenen internationalen Grenzen, wo sich die Rolle der Ausschüsse auf die Überprüfung der Grenzpfähle und Grenzsteine beschränken wird), sofern einer der beteiligten Staaten eine solche Revision verlangt und der Ausschuß sie als zweckdienlich anerkennt. In diesen beiden Fällen werden sie es sich angelegen sein lassen, unter tunlichster Berücksichtigung der politischen Grenzen und der örtlichen wirtschaftlichen Interessen den in den Verträgen gegebenen Festlegungen nach Möglichkeit zu folgen.

Die Ausschüsse entscheiden mit Stimmenmehrheit. Ihre Entscheidungen sind für die Beteiligten bindend.

Empfohlene Zitierweise:
: Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244. Österreichische Staatsdruckerei, Wien 1920, Seite 1033. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Staatsgesetzblatt_(Austria)_1920_1033.jpg&oldid=- (Version vom 5.3.2023)