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Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244

fremden Lande irgendeine Mission des Landheeres der Seemacht oder der Luftstreitkräfte zu beglaubigen, keine solche Mission dorthin zu senden oder abreisen zu lassen; es verpflichtet sich außerdem, durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, daß österreichische Staatsangehörigen sein Gebiet verlassen, um in das Heer, die Flotte oder den Luftdienst irgendeiner fremden Macht einzutreten oder in ein Zugehörigkeitsverhältnis zu ihr zu treten zu dem Zwecke, die Ausbildung zu fördern oder überhaupt in einem fremden Heere beim Unterricht im Heer-, Marine- oder Luftwesen mitzuwirken.

Die alliierten und assoziierten Mächte vereinbaren ihrerseits vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an keinen österreichischen Staatsangehörigen in ihr Heer, ihre Flotte oder ihre Luftstreitkräfte einzureihen oder zur Förderung der militärischen Ausbildung in ein Zugehörigkeitsverhältnis zu ihnen treten zu lassen, überhaupt keinen österreichischen Staatsangehörigen als Lehrer im Heer-, Marine- oder Luftfahrwesen anzustellen.

Von dieser Bestimmung bleibt jedoch das Recht Frankreichs, die Mannschaft seiner Fremdenlegion gemäß den französischen militärischen Gesetzen und Vorschriften zu ergänzen, unberührt.

Artikel 159.

Solange der gegenwärtige Vertrag in Kraft bleibt, verpflichtet sich Österreich, jede Untersuchung zu dulden, die der Rat des Völkerbundes durch einen Mehrheitsbeschluß für notwendig erachtet.


Teil VI.
Kriegsgefangene und Grabstätten.
Abschnitt I.
Kriegsgefangene.
Artikel 160.

Die Heimschaffung der österreichischen Kriegsgefangenen und Zivilinternierten soll nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages so bald wie möglich stattfinden und mit der größten Beschleunigung durchgeführt werden.

Artikel 161.

Die Heimschaffung der österreichischen Kriegsgefangenen und Zivilinternierten wird gemäß den im Artikel 160 festgesetzten Bedingungen durch einen Ausschuß veranlaßt, der aus Vertretern der

Empfohlene Zitierweise:
: Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244. Österreichische Staatsdruckerei, Wien 1920, Seite 1075. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Staatsgesetzblatt_(Austria)_1920_1075.jpg&oldid=- (Version vom 25.2.2023)