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Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244

die von den Regierungen der alliierten und assoziierten Hauptmächte etwa für nötig gehalten werden, um Österreich die Möglichkeit zur Erfüllung seiner Verpflichtung zur Wiedergutmachung zu gewähren, gleichfalls mit Genehmigung der genannten Regierungen aus der bezeichneten Summe gezahlt werden. Der Rest ist von Österreichs Wiedergutmachungsschuld in Abzug zu bringen. Außerdem hinterlegt Österreich die im Paragraph 12 (c) der Anlage II vorgesehenen Schatzscheine.

Artikel 182.

Des weiteren willigt Österreich ein, daß seine wirtschaftlichen Hilfsmittel der Wiedergutmachung unmittelbar dienstbar gemacht werden, wie in der Anlage III, IV und V, betreffend Handelsflotte, Wiederherstellung in Natur und Rohstoffe näher bestimmt ist; immer mit der Maßgabe, daß der Wert der übertragenen Güter und des von ihnen gemäß den genannten Anlagen gemachten Gebrauchs, nachdem er in der dort vorgeschriebenen Weise festgestellt ist, Österreich gutgeschrieben wird und von den in obigen Artikeln festgesetzten Verpflichtungen in Abzug kommt.

Artikel 183.

Die jeweiligen Zahlungen Österreichs auf obige Ansprüche einschließlich der in den vorstehenden Artikeln behandelten werden von den alliierten und assoziierten Regierungen nach einem von ihnen im voraus festgesetzten, auf Billigkeit und den Rechten jeder Regierung beruhenden Verhältnis verteilt.

Bei dieser Verteilung wird der Wert der gemäß Artikel 189 und Anlage III, IV und V angeführten Kredite in derselben Weise in Rechnung gestellt wie die im gleichen Jahre bewirkten Zahlungen.

Artikel 184.

Außer den oben vorgesehenen Zahlungen bewirkt Österreich gemäß dem vom Wiedergutmachungsausschuß bestimmten Verfahren die Rücklieferung in bar des weggeführten, beschlagnahmten oder sequestrierten Bargeldes, wie auch die Rücklieferung der weggeführten, beschlagnahmten oder sequestrierten Tiere, Gegenstände aller Art und Wertpapiere, falls es möglich ist, sie, sei es auf dem Gebiete Österreichs oder seiner Verbündeten, sei es auf den Gebieten, welche Österreich oder seinen Verbündeten

Empfohlene Zitierweise:
: Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244. Österreichische Staatsdruckerei, Wien 1920, Seite 1082. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Staatsgesetzblatt_(Austria)_1920_1082.jpg&oldid=- (Version vom 25.2.2023)