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Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244

die sich im Gebiete eines Staates befinden, höher ist als der Teil dieser Emission, welche diesem Staat durch den Wiedergutmachungsausschuß angelastet wurde, muß der betreffende Staat von diesem Ausschuß einen entsprechenden Teil jeder einzelnen im Sinne dieser Anlage ausgegebenen neuen Emissionen erhalten.

Die Inhaber von Titres der nicht sichergestellten ehemaligen österreichischen Staatsschuld, die sich außerhalb der Staaten befinden, denen Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie übertragen wurde oder die aus dem Zerfall dieser Monarchie hervorgegangen sind (einschließlich Österreichs), werden durch Vermittlung ihrer Regierungen dem Wiedergutmachungsausschuß ihre Titres übergeben. Dafür wird ihnen dieser Ausschuß Zertifikate ausfolgen, die ihnen das Anrecht geben auf einen verhältnismäßigen Teil jeder der neuen Titresemissionen, die behufs Eintausches betreffenden Titres begeben und nach den Bestimmungen dieser Anlage übergebenen Titres begeben wurden.

Die Staaten oder Inhaber, welche auf einen Teil der dem gegenwärtigen Anhange zufolge begebenen neuen Titres Anrecht haben, erhalten einen solchen Teil des Gesamtbetrages der Titres jeder dieser Emissionen, der dem Verhältnis des Betrages ihres Besitzes an Titres der alten Emission zum Gesamtbetrage der dem Wiedergutmachungsausschuß zum Zwecke des Umtausches in Gemäßheit der gegenwärtigen Anlage präsentierten Titres der alten Emission entspricht. Die beteiligten Staaten oder Inhaber erhalten auch einen entsprechenden Teil der Titres, die nach den Bestimmungen des Vertrages mit Ungarn für den von dieser Macht nach dem Zusatzabkommen vom Jahre 1907 übernommenen Teil der nicht sichergestellten österreichischen Staatsschuld ausgegeben werden.

Der Wiedergutmachungsausschuß kann, wenn er es für opportun hält, mit den Inhabern der in Ausführung der gegenwärtigen Anlage begebenen neuen Titres Arrangements bezüglich der Begebung von Unifizierungsanleihen durch jeden der Schuldnerstaaten abschließen. Die Titres dieser Anleihen werden gegen die gemäß der gegenwärtigen Anlage begebenen Titres zu den Bedingungen ausgetauscht werden, die nach Einvernehmen zwischen dem Ausschuß und den Inhabern festgesetzt werden.

Der Staat, welcher die Haftung für einen Titre der ehemaligen österreichischen Regierung übernimmt, nimmt auch die Coupons oder die Tilgungsannuitäten dieses Titres auf sich, die nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages fällig geworden, aber etwa nicht bezahlt worden sein mögen.

Empfohlene Zitierweise:
: Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244. Österreichische Staatsdruckerei, Wien 1920, Seite 1113. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Staatsgesetzblatt_(Austria)_1920_1113.jpg&oldid=- (Version vom 7.3.2023)