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Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244

§ 7.

Eine Forderung gilt als völlig anerkannt und ihr Betrag wird alsbald dem Gläubigeramt gutgeschrieben, sofern das Schuldneramt nicht binnen drei Monaten seit Empfang der an dieses Amt gerichteten Mitteilung die Nichtanerkennung der Schuld anzeigt (es sei denn, daß das Gläubigeramt eine Verlängerung der Frist bewilligt).

§ 8.

Wird die Forderung ganz oder teilweise nicht anerkannt, so prüfen die beiden Ämter die Angelegenheit gemeinsam und versuchen, eine gütliche Einigung der Parteien herbeizuführen.

§ 9.

Das Gläubigeramt zahlt den einzelnen Gläubigern die ihm gutgeschriebenen Summen aus den durch die Regierung seines Landes ihm zur Verfügung gestellten Mitteln und unter den durch diese Regierung festgesetzten Bedingungen, insbesondere mit einem entsprechenden Abzug für Ausfälle, Kosten und Vermittlungsgebühren.

§ 10.

Wer einen Anspruch auf Zahlung einer feindlichen Schuld erhebt, der sich ganz oder teilweise als unbegründet erweist, bezahlt dem Amte zur Strafe fünf v. H. Zinsen auf den nicht begründeten Teil des Anspruches. Wer ohne zureichenden Grund die Anerkennung des Gesamtbetrages oder eines Teiles des gegen ihn erhobenen Anspruches verweigert hat, zahlt zur Strafe gleichfalls fünf v. H. Zinsen von dem Betrag, bezüglich dessen seine Weigerung sich als unbegründet erweist.

Diese Zinsen laufen vom Tage des Endes der im § 7 vorgesehenen Frist bis zu dem Tage, an dem der Anspruch als ungerechtfertigt erkannt oder die Schuld bezahlt worden ist.

Die obengenannten Strafen werden durch die jeweils zuständigen Ämter eingezogen, die für den Fall der Uneinbringlichkeit verantwortlich sind.

Die Strafen werden dem gegnerischen Amte gutgeschrieben, welches sie als Beitrag zu den Kosten der Durchführung der gegenwärtigen Bestimmungen einbehält.

§ 11.

Die Abrechnung zwischen den Ämtern erfolgt jeden Monat und der Saldo wird binnen einer Woche von dem Schuldnerstaate durch bare Zahlung beglichen.

Empfohlene Zitierweise:
: Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244. Österreichische Staatsdruckerei, Wien 1920, Seite 1141. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Staatsgesetzblatt_(Austria)_1920_1141.jpg&oldid=- (Version vom 26.2.2023)