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Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244

nachweisen, daß sie ohne weiteres, in Gemäßheit der Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages die Staatsbürgerschaft einer verbündeten oder assoziierten Macht erworben haben, einschließlich derer, welche auf Grund der Artikel 72 oder 76 diese Staatsbürgerschaft mit der Zustimmung der kompetenten Behörden erlangen oder welche auf Grund der Artikel 74 oder 77 diese Staatsbürgerschaft zufolge ihrer früheren Zuständigkeit (pertinenza) erwerben, nicht als österreichische Staatsangehörige betrachtet.
c) Der Kaufpreis oder der Betrag der Entschädigung für die Ausübung des in Absatz b) bestimmten Rechtes wird gemäß den Abschätzungs- und Liquidierungsgrundsätzen der Gesetzgebung desjenigen Landes festgestellt, in welchem das Gut zurückbehalten oder liquidiert worden ist.
d) Im Verhältnis zwischen den alliierten oder assoziierten Mächten oder deren Staatsangehörigen einerseits und den Angehörigen des ehemaligen Kaisertums Österreich andrerseits sowie zwischen Österreich einerseits und zwischen den alliierten und assoziierten Mächten und deren Staatsangehörigen andrerseits werden alle außerordentlichen Kriegsmaßnahmen oder Übertragungsanordnungen oder kraft solcher Maßnahmen vorgenommene oder vorzunehmende Handlungen, so wie sie in den §§ 1 und 3 der beigefügten Anlage näher bestimmt sind, als endgültig und für jedermann bindend angesehen, soweit der gegenwärtige Vertrag nicht ein anderes bestimmt.
e) Die Staatsangehörigen der alliierten oder assoziierten Mächte haben Anspruch auf eine Entschädigung für den Schaden oder Nachteil, welcher auf dem Gebiete des ehemaligen Kaisertums Österreich, ihren Gütern, Rechten oder Interessen, einschließlich ihrer Interessen an Gesellschaften oder Vereinigungen, durch Anwendung der in den §§ 1 und 3 der beigefügten Anlage bezeichneten außerordentlichen Kriegsmaßnahmen und Übertragungsanordnungen zugefügt ist. Die aus diesem Anlaß von den betreffenden Angehörigen erhobenen Ersatzansprüche werden geprüft und die Höhe der Entschädigung wird durch den im Abschnitt VI vorgesehenen Gemischten Schiedsgerichtshof oder durch einen von dem genannten Gericht bezeichneten Schiedsrichter festgesetzt; die Entschädigungen gehen zu Lasten Österreichs und dürfen aus den Vermögenschaften der Angehörigen des ehemaligen Kaisertums Österreich oder der von ihnen abhängigen Gesellschaften, wie dies im Paragraphen b) ausgeführt ist, die sich auf dem Gebiet oder unter der
Empfohlene Zitierweise:
: Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244. Österreichische Staatsdruckerei, Wien 1920, Seite 1146. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Staatsgesetzblatt_(Austria)_1920_1146.jpg&oldid=- (Version vom 26.2.2023)