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Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244

Aufsicht des Staates der ansprucherhebenden Person befinden, vorweg gedeckt werden. Diese Vermögenschaften dürfen unter den durch § 4 der beigefügten Anlage festgesetzten Bedingungen für die feindlichen Verpflichtungen zum Pfande genommen werden. Die Bezahlung dieser Entschädigungen kann durch die alliierte oder assoziierte Macht erfolgen und der Betrag Österreich zur Last geschrieben werden.
f) In jedem Falle, wo der Staatsangehörige einer alliierten oder assoziierten Macht als Inhaber eines Gutes, Rechtes oder Interesses, das auf dem Gebiete des ehemaligen Kaisertums Österreich von einer Übertragungsanordnung betroffen worden ist, dies verlangt, wird der in Absatz e) vorgesehene Anspruch durch Rückerstattung des erwähnten Gutes befriedigt, wenn es noch in Natur vorhanden ist.
In diesem Falle hat Österreich alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um dem Eigentümer, dem der Besitz des Gutes entzogen ist, es wieder frei von allen Lasten oder Dienstbarkeiten, mit denen es nach der Liquidation belegt worden ist, zurückzuerstatten und jeden Dritten zu entschädigen, der durch die Rückgabe einen Nachteil erleidet.
Kann die in diesem Absatz vorgesehene Zurückerstattung nicht stattfinden, so kann durch Vermittlung der beteiligten Mächte oder der in der Anlage zu Abschnitt III bezeichneten Prüfungs- und Ausgleichsämter eine private Abmachung herbeigeführt werden, die dem Staatsangehörigen der alliierten oder assoziierten Macht durch Zuwendung eines ihm als Abfindung für die entzogenen Güter, Rechte oder Interessen genehmen gleichwertigen Gegenstandes oder Vorteils Ersatz des im Absatz e) bezeichneten Schadens sichert.
Findet in Gemäßheit dieses Artikels Zurückerstattung statt, so mindern sich die in Anwendung des Absatzes e) festgesetzten Preise oder Entschädigungen um den derzeitigen Wert des zurückerstatteten Gutes unter Berechnung einer Entschädigung für entgangene Nutznießung oder für Verschlechterung.
g) Die im Absatz f) vorgesehene Befugnis bleibt den Eigentümern vorbehalten, welche Staatsangehörige solcher alliierten oder assoziierten Mächte sind, auf deren Gebiete gesetzliche Maßnahmen zwecks Anordnung der allgemeinen Liquidation der feindlichen Güter, Rechte oder Interessen vor der Unterzeichnung des Waffenstillstandes nicht in Anwendung waren.
h) Mit Ausnahme des Falles, wo durch Anwendung des Absatzes f) Zurückerstattung in Natur erfolgt ist, wird mit dem Reinerlös
Empfohlene Zitierweise:
: Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244. Österreichische Staatsdruckerei, Wien 1920, Seite 1147. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Staatsgesetzblatt_(Austria)_1920_1147.jpg&oldid=- (Version vom 26.2.2023)