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Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244

Personen, welchen die Verwaltung oder die Überwachung der feindlichen Güter, zum Beispiel die Schuldentilgung, Einziehung von Außenständen, Bezahlung von Kosten, Gefällen oder Auslagen, Einziehung von Vergütungen, übertragen ist.

„Übertragungsanordnungen“ sind solche Anordnungen, die das Eigentum an feindlichen Gütern betroffen haben oder betreffen werden, indem sie es ohne Zustimmung des feindlichen Eigentümers ganz oder teilweise auf eine andere Person als ihn selbst übertragen, insbesondere die Maßnahmen, welche den Verkauf, die Liquidation, den Eigentumsübergang kraft Gesetzes an feindlichem Vermögen die Nichtigkeitserklärung von verbrieften Ansprüchen oder Wertpapieren anordnen.

§ 4.

Die Güter, Rechte und Interessen der Staatsangehörigen des ehemaligen Kaisertums Österreich auf dem Gebiete einer alliierten oder assoziierten Macht sowie der Reinerlös ihres Verkaufes, ihrer Liquidation oder der sonstigen Verfügungen darüber können durch diese Macht belastet werden: an erster Stelle mit der Bezahlung von Schadensbeträgen, die auf Grund von Ansprüchen ihrer eigenen Staatsangehörigen mit Bezug auf ihre auf dem Gebiet des ehemaligen Kaisertums Österreich gelegenen Güter, Rechte und Interessen einschließlich ihrer Betätigung an Gesellschaften oder Vereinigungen oder auf Forderungen gegen österreichische Staatsangehörige geschuldet werden; ebenso mit der Bezahlung von Ersatzansprüchen, die auf Handlungen der ehemaligen österreichisch-ungarischen Regierung oder irgendeiner österreichischen Behörde gegründet werden, die nach dem 28. Juli 1914 und vor dem Eintritt der beteiligten alliierten und assoziierten Macht in den Krieg begangen sind. Die Höhe solcher Ersatzansprüche kann von einem Schiedsrichter festgesetzt werden, der von Herrn Gustav Ador, falls er dazu bereit ist, oder sonst durch den im Abschnitt VI vorgesehenen Gemischten Gerichtshof ernannt wird. An zweiter Stelle können sie belastet werden mit Zahlungen von Schadensbeträgen auf Ersatzansprüche ihrer eigenen Staatsangehörigen einer solchen alliierten und assoziierten Macht, die auf ihre im Gebiete der anderen feindlichen Mächte gelegenen Güter, Rechte und Interessen Bezug haben; dies gilt indes nur insoweit, als diese Schadloshaltung nicht auf andere Weise erfolgt ist.

§ 5.

Hatte eine in einem alliierten oder assoziierten Staate gesetzlich zugelassene Gesellschaft unmittelbar vor dem Beginn des Krieges gemeinschaftlich mit

Empfohlene Zitierweise:
: Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244. Österreichische Staatsdruckerei, Wien 1920, Seite 1152. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Staatsgesetzblatt_(Austria)_1920_1152.jpg&oldid=- (Version vom 26.2.2023)