Seite:Staatsgesetzblatt (Austria) 1920 1156.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244

Abschnitt V.
Verträge, Verjährung, Urteile.


Artikel 251.

a) Verträge zwischen Feinden gelten als mit dem Zeitpunkte aufgehoben, an dem zwei der Beteiligten Feinde geworden sind. Dies gilt nicht für Schulden und andere Geldverpflichtungen, die aus der Vornahme einer in einem solchen Vertrage vorgesehenen Handlung oder der Leistung einer dort vorgesehenen Zahlung entspringen. Vorbehalten bleiben ferner die nachstehend oder in der beigefügten Anlage vorgesehenen Ausnahmen und Sonderregeln für bestimmte Verträge oder Vertragsgattungen.

b) Nicht betroffen von der Aufhebung im Sinne dieses Artikels werden diejenigen Verträge, deren Ausführung die Regierungen der alliierten oder assoziierten Mächte, denen eine der Vertragsparteien angehört, binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages im allgemeinen Interesse verlangen.

Bringt die Ausführung der demgemäß aufrechterhaltenen Verträge für eine der Parteien infolge veränderter Handelsverhältnisse einen erheblichen Nachteil mit sich, so kann der im Abschnitt VI vorgesehene Gemischte Schiedsgerichtshof der geschädigten Partei eine angemessene Entschädigung zubilligen.

c) Mit Rücksicht auf die Vorschriften der Verfassung und des Rechtes der Vereinigten Staaten von Amerika, Brasiliens und Japans findet weder dieser Artikel, noch Artikel 252, noch die Anlage auf Verträge, die von Staatsangehörigen dieser Staaten mit Staatsangehörigen des ehemaligen Kaisertums Österreich geschlossen worden sind, Anwendung. Desgleichen findet Artikel 257 keine Anwendung auf die Vereinigten Staaten von Amerika oder deren Staatsangehörige.

d) Dieser Artikel und seine Anlage finden keine Anwendung auf Verträge, deren Parteien dadurch Feinde geworden sind, daß eine von ihnen Einwohner eines Gebietes war, das unter eine andere Souveränität tritt, falls diese Partei durch Anwendung des gegenwärtigen Vertrages die Staatsangehörigkeit einer alliierten oder assoziierten Macht erwirbt. Das gleiche gilt für Verträge zwischen Staatsangehörigen der alliierten und assoziierten Mächte, zwischen denen der Handel deshalb verboten war, weil einer der Vertragschließenden sich in einem vom Feinde besetzten Gebiet einer alliierten oder assoziierten Macht befand.

Empfohlene Zitierweise:
: Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244. Österreichische Staatsdruckerei, Wien 1920, Seite 1156. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Staatsgesetzblatt_(Austria)_1920_1156.jpg&oldid=- (Version vom 26.2.2023)