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Seite:Staatsgesetzblatt (Austria) 1920 1183.jpg

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Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244

Alle den Durchgangsverkehr belastenden Gebühren oder Abgaben müssen den Verkehrsverhältnissen entsprechend mäßig berechnet werden. Die Person des Eigentümers oder die Staatszugehörigkeit des Schiffes oder der sonstigen Beförderungsmittel, die auf irgendeinem Teil der gesamten Durchgangsstrecke benutzt worden sind oder benutzt werden sollen, dürfen für die Abgaben, Verkehrserleichterungen oder Beschränkungen weder unmittelbar noch mittelbar ausschlaggebend sein.

Artikel 285.

Österreich verpflichtet sich, über Auswanderungsunternehmungen, welche Auswanderer- oder Rückwandererverkehr durch sein Gebiet leiten, keine staatliche Aufsicht einzurichten oder beizubehalten, es sei denn zum Zweck der Feststellung, daß die Reisenden tatsächlich sich im Durchgangsverkehr befinden; wird zu letzterem Zweck ein Verwaltungsdienst eingerichtet, so darf Österreich keine am Verkehr interessierte Schiffahrtsgesellschaft oder andere Körperschaft, Gesellschaft oder Privatperson irgendwie daran teilnehmen lassen oder ihr einen unmittelbaren oder mittelbaren Einfluß in dieser Hinsicht einräumen.

Artikel 286.

Österreich begibt sich des Rechtes, bei seinen Ein- und Ausfuhrzöllen, -abgaben und -verboten unmittelbar oder mittelbar eine unterschiedliche oder Vorzugsbehandlung nach folgenden Gesichtspunkten eintreten zu lassen: Nach der Ein- oder Ausgangsgrenze, nach der Art, den Eigentumsverhältnissen oder der Flagge des Beförderungsmittels (einschließlich Luftverkehrsmittels), nach dem ursprünglichen oder letzten Abgangsort des Schiffes, Bootes, Eisenbahnwagens, Luftschiffes oder sonstigen Beförderungsmittels, nach seinem endgültigen oder Zwischenbestimmungsort, nach dem eingeschlagenen Reiseweg oder den Umladeplätzen, nach dem Umstand, ob die Waren unmittelbar über einen österreichischen Hafen oder mittelbar über einen ausländischen Hafen ein- oder ausgeführt werden, oder nach dem Umstand, ob die Ein- oder Ausfuhr der Waren zu Wasser, zu Lande oder durch die Luft erfolgt. Das gleiche gilt vorbehaltlich der Sondervorschriften des gegenwärtigen Vertrages für die Beförderungsbedingungen und -kosten für Güter oder Personen, die in sein Gebiet eintreten oder aus diesem austreten.

Österreich begibt sich namentlich des Rechtes, zum Nachteil der Häfen, Schiffe oder Boote irgendeiner alliierten oder assoziierten Macht Zuschlagsgebühren oder unmittelbare oder mittelbare Prämien auf die Ein- oder Ausfuhr über österreichische oder

Empfohlene Zitierweise:
: Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244. Österreichische Staatsdruckerei, Wien 1920, Seite 1183. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Staatsgesetzblatt_(Austria)_1920_1183.jpg&oldid=- (Version vom 27.2.2023)