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Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244

nichtösterreichische Häfen oder auf österreichischen oder nichtösterreichischen Schiffen und Booten, besonders in Form von gemeinschaftlichen Tarifen festzusetzen. Ferner verzichtet es darauf, Personen oder Waren, die über einen Hafen der alliierten und assoziierten Mächte ihren Weg nehmen oder ein Schiff oder Boot dieser Mächte benutzen, Förmlichkeiten oder Weiterungen zu unterwerfen, die nicht statthätten, wenn sie über einen österreichischen Hafen oder über den Hafen einer anderen Macht ihren Weg nähmen oder ein österreichisches Schiff oder Boot oder ein Boot einer anderen Macht benutzten.

Artikel 287.

Um den Übergang der Waren über die österreichische Grenze nach Möglichkeit abzukürzen und um von der Grenze ab ihre Abfertigung und Weiterbeförderung unter denselben sachlichen Bedingungen – besonders hinsichtlich der Schnelligkeit und der Sorgfalt der Beförderung –, wie sie Waren gleicher Art auf österreichischem Gebiet unter ähnlichen Beförderungsbedingungen genießen würden, sicherzustellen, sind alle zweckdienlichen Verwaltungs- und technischen Maßnahmen zu treffen, und zwar ohne Unterschied, ob die Waren aus den Gebieten der alliierten und assoziierten Mächte kommen oder dorthin gehen oder Durchgangswaren aus diesen Gebieten oder für diese Gebiete sind.

Insbesondere sind leicht verderbliche Waren schnell und regelmäßig zu befördern und die Zollförmlichkeiten so abzuwickeln, daß die unmittelbare Weiterführung der Warensendung mit den Anschlußzügen ermöglicht wird.

Artikel 288.

Die Seehäfen der alliierten und assoziierten Mächte genießen alle Vorteile und Tarifermäßigungen, die auf den österreichischen Eisenbahnen oder Schiffahrtsstraßen zugunsten irgendeines Hafens einer anderen Macht gewährt werden.

Artikel 289.

Österreich darf seine Teilnahme an Tarifen oder Tarifverbänden nicht verweigern, die den Häfen einer der alliierten und assoziierten Mächte ähnliche Vorteile, wie es den Häfen einer anderen Macht gewährt, sichern.

Empfohlene Zitierweise:
: Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244. Österreichische Staatsdruckerei, Wien 1920, Seite 1184. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Staatsgesetzblatt_(Austria)_1920_1184.jpg&oldid=- (Version vom 27.2.2023)