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Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244

XIV. Teil.
Verschiedene Bestimmungen.


Artikel 373.

Österreich verpflichtet sich, die von den alliierten und assoziierten Mächten oder einigen unter ihnen mit einer anderen Macht abgeschlossenen oder abzuschließenden Übereinkommen und Ergänzungs- oder Abänderungsabkommen zu denselben anzuerkennen, welche sich auf den Handel mit Waffen und geistigen Getränken und auf die übrigen in den Generalakten d. d. Berlin, 26. Februar 1885 und d. d. Brüssel, 2. Juli 1890 behandelten Materien beziehen.

Artikel 374.

Die Hohen vertragschließenden Teile haben, wie sie hiermit anerkennen und beurkunden, von dem Vertrage zwischen der Regierung der französischen Republik und Seiner Durchlaucht dem Fürsten von Monaco am 17. Juli 1918 über des Verhältnis zwischen Frankreich und dem Fürstentume Kenntnis genommen.

Artikel 375.

Die Hohen vertragschließenden Teile erkennen zwar die zugunsten der Schweiz in den Verträgen von 1815 und besonders in der Akte vom 20. November 1815 niedergelegten Zusicherungen, die internationale Verbindlichkeiten zur Aufrechterhaltung des Friedens darstellen, an; sie stellen indessen fest, daß die Bestimmungen dieser Verträge und Übereinkommen, Erläuterungen und sonstigen Zusatzakte, die sich auf die neutralisierte Zone Savoyens beziehen, so wie sie durch Artikel 92, Absatz 1 der Schlußakte des Wiener Kongresses und durch Artikel 3, Absatz 2 des Vertrages von Paris vom 20. November 1815 festgelegt wird, durch die Verhältnisse überholt sind. Infolgedessen nehmen die Hohen vertragschließenden Teile die Abrede zwischen der französischen und der schweizerischen Regierung, betreffend die Aufhebung der sich auf diese Zone beziehenden Bestimmungen, die abgeschafft sind und bleiben sollen, zur Kenntnis.

Ebenso erkennen die Hohen vertragschließenden Teile an, daß die Bestimmungen der Verträge von 1815 und der sonstigen Zusatzakte, betreffend die Freizonen Hoch-Savoyens und des Gebiets von Gex, durch die Verhältnisse überholt sind und daß es Sache Frankreichs und der Schweiz ist, im Wege der Einigung unter einander die Rechtslage dieser Gebiete zu regeln so, wie beide Länder es für zweckmäßig erachten.

Empfohlene Zitierweise:
: Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244. Österreichische Staatsdruckerei, Wien 1920, Seite 1234. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Staatsgesetzblatt_(Austria)_1920_1234.jpg&oldid=- (Version vom 27.2.2023)