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Friedrich II. von Preußen: Urbarmachungsedikt

Aecker und Heidefelder zu Zeiten ihr Vieh getrieben, um daselbst einige, wiewol geringe Futterung aufzusuchen, aus diesem ihnen bishero verstatteten, Unserem Fisco unschädlichen Gebrauche, sich unbefugter Weise anmaßen wollen, sothane wüste Aecker und Heidefelder, wovon sie jedoch keine Schatzung entrichten, als ein Eigentum ihrer Heerde anzusehen, und unter ihre Dorfgrenzen zu rechnen, sodann auch, wenn ihnen das Torfgraben in denen Morasten zum nöthigen Gebrauch verstattet gewesen, sich aus diesem Grunde ein ganz unerfindliches so genanntes Aufstrecksrecht zuschreiben wollen, als wodurch selbige in beiden Fällen öfters auf meilenweite Wüsteneien, welche mit dem Kaufgelde ihrer Heerde in ganz keinem Verhältnis stehen, Anspruch zu machen sich unterfangen haben. Da nun aber ein solcher Unfug Unsern unwidersprechlichen Landesherrlichen Regalien zuwider läuft, und Wir fernerhin nicht gestatten können, daß der Anbau von so vielen wüsten Feldern, zum Nachteil des Publici, länger verabsäumet werde, so haben Wir hiemit gewisse ganz billige Principia regulativa festsetzen wollen, welche sowohl bei der Anweisung der wüsten Felder und Moraste an neue Colonisten, als auch bei Entscheidung aller daher entspringenden Streitigkeiten künftighin zur Richtschnur dienen sollen.

§ 3.

Es ist nemlich keineswegs Unser Wille, daß bei der vorhabenden Ausweisung der Wildnisse und Moraste irgend jemand an seinem wohlhergebrachten und erweislichen Eigenthum solle gekränket oder geschmälert werden. Es versteht sich auch von selbsten, daß die Besitzer der Herrlichkeiten, adeliger oder anderer Privatgüter, wenn in ihren kundbaren oder bewährlich zu machenden Grenzen wüste Felder und Torfmohrte belegen sind, davon das völlige Eigenthum behalten, und wir versehen Uns zu denenselben gnädigst, daß selbige auch ihres Orts auf die Urbarmachung bestmöglichst bedacht sein werden. In denen Fällen hingegen, wo dergleichen richtige und erweisliche Grenzen ermangeln, können Wir denen Eingesessenen in den Dörfern dergleichen grundlose Vorwendungen keineswegs einräumen, und es kann das bloße bisherige Herumtreiben mit dem Vieh in denen wüsten Heidefeldern, oder das willkürliche Plaggenhauen, oder auch die unter benachbarten Communen anmaßliche Bestimmung von Feldmarken und Dorfgrenzen, einen solchen Beweis des Eigenthums mit nichten ausliefern, noch auch contra fiscum eine manutenible Possession oder Praescription erwürken. Da es auch in hiesiger Provinz nicht ungewöhnlich ist, in denen bei Verkaufung der Heerde errichteten Kaufbriefen die Worte zu setzen: mit Rusch und Busch, Heiden und Weiden, Morasten und anderen Pertinentien, so kann eine dergleichen undeterminirte Clausul ohne speciale Bestimmung der Stücke, eben so wenig zum Beweise des Eigenthums in Ansehung dieser Wildnisse etwas verstrecken.

§ 4.

Nach diesem vorausgesetzten allgemeinen Principio, welches bei den folgenden Sätzen überall seine Anwendung findet, haben Wir annoch in Ansehung der besonderen Gattungen der bishero uncultivierten Felder folgendes specialiter hiermit declariren und festsetzen wollen:

§ 5.

Da Wir bei Anordnung dieses Regulativi ganz besonders zum Augenmerk haben, daß die jetzo etablirten Dorfschaften conserviret bleiben, auch sogar Gelegenheit haben sollen, ihre Viehzucht und Ackerbau zu verbessern: So ordnen

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Friedrich II.: Urbarmachungsedikt. Berlin 1765, Seite 17. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Urbarmachungsedikt_2.jpg&oldid=- (Version vom 18.8.2016)