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Friedrich II. von Preußen: Urbarmachungsedikt

§ 9.

Die wüsten Aecker, welche anitzo unbebauet liegen, von denen aber noch Spuren vorhanden, daß sie vor Jahren zur Cultur gedienet haben, können keineswegs so schlechthin als ein Eigenthum der benachbarten Dorfschaften angesehen werden, sondern es muß von diesen vorher erweislich gemacht werden können, daß solche verwilderte Aecker wirklich zu ihren Plätzen gehören, oder daß sie Lasten davon praestiren. Ohne solchen Beweis können die Eingesessenen der Ausweisung an Colonisten nicht widersprechen. Solange sich aber keine Annehmer zur Cultur vorfinden, bleibt es ihnen vergönnet, solche, wie vorhin bei den Heide-feldern verordnet ist, mit ihrem Vieh zu betreiben.

§ 10.

In Ansehung der Hochmöhrte, oder derjenigen Felder, wo unausgegrabener Torf vorhanden ist, hat es überhaupt bei demjenigen, was § 3 festgesetzt, sein Bewenden, und müssen daher die Besitzer von solchen Torfmöhrten, welche von allen Seiten bestimmte und erweisliche Grenzen haben, bei ihrem Eigenthum ungestört geschützet bleiben. Ist aber das Anteil des Besitzers nach seinen völligen Grenzen nicht, sondern etwa nur nach der Breite, nicht aber nach seiner Länge determiniret, so kann die Aufstreckung zum Nachteil Unserer Landesherrlichen Legalgerechtigkeit fernerhin nicht ohne Bestimmung bleiben, sondern Wir haben nach reiflicher Erwägung aller Umstände und mit gnädigster Rücksicht auf die Conservation der Bauernhöfe, hiemit festsetzen wollen, daß zu einem jedweden Heerde, der ein solches nicht völlig limitirtes Torfmoor hat, von seinem jetzigen Torfstich an, noch vier Moordiemate, zu 450 Quadratruten, à 15 Fuß gerechnet, sollen abgemessen, und zu dem Platz eigenthümlich gelassen, alda aber Grenzen gesetzt werden, und was von denen Morasten sodann übrig bleibet, Unserer Kammer zu Ansetzung neuer Torfgräbereien zustehen solle.

§ 11.

Das Leegmoor, oder der Untergrund eines ordentlich abgegrabenen oder ausgekuhlten Torfmoors verbleibet demjenigen, welcher das Moor im Eigenthum hat, oder nach der vorhin beschriebenen Maßgabe angewiesen erhalten soll. Diejenigen Strecken aber, welche vor vielen Jahren schon ausgegraben, und von denen Dorfschaften wüste gelassen worden, oder auch in Dobben und Kuhlen liegen, und mit Heide bewachsen sind, gehören, so wie vorhin bei den Heidefeldern verordnet, zur Ausweisung des Landesherrn an neue Colonisten.

§ 12.

Da auch bishero verschiedentlich in Ansehung der Cultur des Buchweizen Querelen geführet worden, so erhalten selbige durch die bevorstehenden Principia bereits ihre Erledigung. Es ist nämlich in demjenigen Districte, welcher nach obigem Regulativo denen Dorfschaften verbleiben, oder ihnen zugeteilt werden soll, denen Eingesessenen ohne Entrichtung eines Canonis der Buchweizenbau unbenommen, wohingegen, wenn selbiger in den Landesherrlichen Wildnissen vorgenommen werden wollte, darüber Unsere Einwilligung gehörigen Orts gesucht werden muß.

§ 13.

Gleichwie nun solchergestalt alle Ungewißheit und Widersprüche bei Ausweisung der Wüsteneien hiedurch gehoben werden: Also verhoffen Wir auch

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Friedrich II. von Preußen: Urbarmachungsedikt. Berlin 1765, Seite 19. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Urbarmachungsedikt_4.jpg&oldid=- (Version vom 18.8.2016)