Seite:Vom Heerschilde 020.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

ecclesie Monasteriensis in feodo porreximus, quibus defunctis vel nos vel heredes nostri aliis duobus et aliis deinceps pre beneplacito episcopi, qui fuerit pro tempore, et ecclesie Monasteriensis sine omni difficultate et herwadio porrigemus; recognoscimus etiam, quod H. et W. iam dicti eadem bona de nostro consensu et voluntate pro mille marcis Monasteriensium denariorum domino G. sepedicto episcopo Monasteriensi et ipsius ecclesie titulo ypotece sive pignoris obligarunt.[1] Auch aus anderen Gegenden finden sich Beispiele; so verkauft 1283 der Landgraf von Leuchtenberg dem Herzoge von Baiern die von diesem lehnrührige Landgrafschaft; die zugehörigen Reichslehen werden drei herzogliehen Ministerialen geliehen und von diesen dem Herzoge für zweitausend Pfund verpfändet;[2] der Graf von Eschenloh verkauft 1294 die Grafschaft zu Partenkirch an Freising, welche Stiftsministerialen geliehen und von diesen der Kirche um tausend Mark verpfändet wird.[3]

Bei diesen Umwegen wird überall an der Anschauung des strengen deutschen Lehnrechtes festgehalten, dass niemand ein Gut lehnweise besitzen könne, ohne dem Herren Mannschaft geleistet zu haben, wodurch jede Lehnsverbindung mit Genossen ohne Niederung des Schildes ausgeschlossen war. Anschliessend an französische und burgundische Lehnsgebräuche finden wir nun aber auch in den lothringischen Reichslanden Auswege gebraucht, welche von der Anschauung ausgehen, dass jemand ausnahmsweise Gut lehnweise von einem Genossen oder Untergenossen besitzen könne, ohne durch Leistung der Mannschaft an denselben seinen Schild geniedert zu haben; wir werden auch später Belege finden, dass nur die Mannschaft, das Hominium, das für die Niederung entscheidende ist.

Für eine Nachsicht der Mannschaft für immer finden sich nur wenige Beispiele. Um 1160 überlässt Graf Raimund von Provence ein ihm heimgefallenes Lehen dem Erzbischofe

von Embrun gegen eine Geldsumme unter der Bestimmung: hanc

  1. C.d. Westf. 3, 439. vgl. auch l.c. 163. Seibertz UB. 1, 249.
  2. Scheidt Bibl. hist. Gotting. 211.
  3. Meichelbeck Hist Fris 2, Text 99.
Empfohlene Zitierweise:
Julius von Ficker: Vom Heerschilde. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1862, Seite 20. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vom_Heerschilde_020.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)