Seite:Vom Heerschilde 083.jpg

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seien könne, ohne seinen Schild zu niedern, ist nun unzweifelhaft auch die bevorzugte Stellung des einzigen Königs unter den deutschen Fürsten, des Königs von Böhmen, in Lehnssachen und der auffallende Umstand zu erklären, dass im Reiche ausser den Reichsfürsten selbst nur die grossen böhmischen Kronvasallen den Fürstentitel führten.[1] Nach vielleicht nicht überall streng zu erweisenden Angaben sollen später die Kurfürsten von Mainz, Pfalz, Sachsen und Brandenburg, der Erzbischof von Salzburg, die Bischöfe von Bamberg, Würzburg, Eichstädt, Augsburg und Konstanz, die Herzoge von Oesterreich, Baiern und viele andere Fürsten und Magnaten dem böhmischen Lehnhofe angehört haben;[2] mindestens für die weltlichen Kurfürsten von Pfalz, Baiern, Sachsen und Brandenburg liegen noch aus späterer Zeit eine Reihe von Lehnsbriefen vor.[3] Und dieses Verhältniss geht nicht etwa nur bis K. Karl IV zurück, wenn auch diesem vorzüglich der böhmische Lehnsverband seine weite Ausdehnung verdankt; schon früher waren die schlesischen Herzoge Fürsten und Vasallen der böhmischen Krone geworden, 1289 Friedrich der Kleine von Meissen; das Reichsfürstenthum Mähren erscheint als böhmisches Afterlehen; die Belehnung der Fürstbischöfe von Prag und Olmütz war vom Reiche dem Könige von Böhmen wahrscheinlich gleich bei seiner Erhebung überlassen.[4] Nennt Markgraf Heinrich von Meissen 1251 den König von Böhmen seinen Herrn,[5] so dürfte er auch Lehen von ihm gehabt haben; und erzählt die Chronik von Königssaal, dass Herzog Albrecht I sich während der Streitigkeiten mit seinen Landherren erboten habe, Oesterreich vom K. Wenzel zu Lehen zu nehmen,[6] so muss ein solches Verhältniss wenigstens für statthaft gegolten haben.

Heisst es weiter in der Urkunde über die beabsichtigte Erhe- bung Oesterreichs zum Königreiche im J. 1245: Ad decus preterea regni tui presentis privilegii auctoritate permittimus,

ut de provincia Carniole ducatum facias immediate tibi et per

  1. Vgl. Reichsfürstenst. § 19.
  2. Vitriarius illustr. 3, 877.
  3. Lünig Corp. iur. feud. 2, 11 ff.
  4. Vgl. Reichsfürstenst. § 87. 167. 191. 208.
  5. Märker Burggrafth. Meissen 410.
  6. Dobner Mon. Boh. 5, 98.
Empfohlene Zitierweise:
Julius von Ficker: Vom Heerschilde. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1862, Seite 79. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vom_Heerschilde_083.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)