Seite:Vom Heerschilde 117.jpg

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wenigstens seit 1180 dem Patriarchen von Aglei untergeben,[1] versprach noch 1244 dem Grafen von Görz ein Lehen.[2] Ganz unvereinbar mit der Beibehaltung auch nur einer solchen Stellung war es freilich, wenn 1252 die Überelbischen Bischöfe sich nicht mehr vom Könige, sondern von einem Laienfürsten, dem Herzoge von Sachsen, belehnen lassen sollten; und in den Gegenvorstellungen der Bischöfe wird bestimmt darauf hingewiesen, dass sie nach Durchführung solcher Massregel nicht mehr Genossen der Fürsten und Edeln seien würden; sie bitten um Fürsprache, quia omnium principum et nobilium interest, pares suos sibi inpares fieri non debere.[3]

Dagegen wird uns nun doch die Annahme eines der Theorie unbekannten niedrigern geistlichen Heerschildes sehr nahe gelegt durch die eigenthümliche Stellung der jüngern salzburgischen Suffragane, der Bischöfe von Gurk, Chiemsee, Seckau und Lavant. Sie war verschieden von der der mediatisirten Bischöfe und Aebte, insofern diese Bisthümer nie reichsunmittelbar, sondern von den Salzburger Erzbischöfen gegründet und dotirt waren. Diesen stand nun nicht allein von jeher die Investitur zu,[4] sondern diese Investitur wurde entsprechend der Entwicklung bei den Reichskirchen später ausdrücklich als eine Belehnung und zwar mit Mannschaft aufgefasst, und weiter als ein Reichslehen der Erzbischöfe, also als Reichsafterlehen der Bischöfe. Schon 1179 wird der Bischof von Gurk andern Vasallen gleichgestellt, wenn auf Klage des Erzbischofs, dass er vor erhaltener Investitur Lehen ertheile, vor dem Reiche entschieden wird: quod nec Gurcensis electus, nec quisquam alius possit aut debeat aliquod feodum in quemquam transferre, antequam ipse a suo auctore sit investitus.[5] K. Heinrich beklagt sich 1228 darüber, dass der Pabst sich in den Streit über die Regalien des Bisthumes Gurk eingemischt habe, da doch in Reichslehnssachen ihm keine Entscheidung gebühre, und erklärt:

  1. Vgl. Reichsfürstenst. § 217 n. 10.
  2. Notizenblatt 7, 329.
  3. Cod. dipl. Lubecens. II, 1, 103. vgl. Reichsfürstenst. § 203.
  4. Vgl. Reichsfürstenst. § 209.
  5. Juvavia 250.
Empfohlene Zitierweise:
Julius von Ficker: Vom Heerschilde. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1862, Seite 117. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vom_Heerschilde_117.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)