Seite:Vom Heerschilde 189.jpg

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ihre Zustimmung betont wird. Spätere Beispiele sind mir nicht bekannt geworden; und es wird sich etwa schliessen lassen, dass um den Beginn des zwölften Jahrhunderts die Anschauung völlig durchgedrungen war, dass ein Herr seine Ministerialen nicht niedern dürfe und dass insbesondere die Vergabung an Kirchen ohne Heerschild als Niederung betrachtet wurde.

Es scheint das unserer früheren Bemerkung, dass Ritterbürtige anstandslos Lehen von unfähigen Kirchen nahmen, zu widersprechen. Aber beide Verhältnisse waren doch verschieden, und ich finde sogar einen Beleg, wo ausdrücklich das eine beseitigt, das andere beibehalten wird. K. Friedrich sagt nämlich 1220 bei Verwandlung der Reichsabtei Nordhausen in eine Probstei: Ministeriales autem ecclesie — imperio reservantes, pro illis eidem ecclesie compensationem idoneam domino annuente impendemus; statuentes ut ministeriales ipsi antiqua feuda, que abbatissarum olim largitione juste ac rationabiliter sunt adepti, recipiant de manu prepositi ecclesie prenotate;[1] er konnte sie also wohl an den Probst als Lehnsherren, nicht aber als Dienstherren weisen. Und auf eine entsprechende Anschauung führt uns ja auch der Schwabenspiegel, wenn er Hochfreien und Mittelfreien wohl Lehnmannen, aber keine Dienstmannen zugesteht. Mag nun letzteres den Thatsachen auch nicht überall entsprechen, so erklärt sich doch die Anschauung sehr leicht; die ganze Stellung des Ministerialen ist vorzugsweise durch das unlösliche Dienstverhältniss bestimmt, nicht durch die etwa hinzukommenden Lehnsverbindungen; der ritterliche Dienstmann musste allerdings Bedenken tragen, sein Geschick unlöslich an eine Kirche gebunden zu sehen, welche ausser dem Kreise der Reichsheerpflicht stehend ritterlicher Dienste kaum bedurfte, unter deren Herrschaft er befürchten müsse, seine ritterliche Stellung einzubüssen. Je bestimmter sich die ausschliessliche aktive Lehnsfähigkeit der Reichskirchen ausprägte, um so stärker mussten sich solche Bedenken geltend machen; und führten uns die obigen Erörterungen auf die Zeit des Investiturstreites als die, in welcher eine solche

  1. Huillard H. D. 1, 807.
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Julius von Ficker: Vom Heerschilde. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1862, Seite 185. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vom_Heerschilde_189.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)