Seite:Vom Heerschilde 215.jpg

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ihrer gar nicht gedachte, während der Zusatz überhaupt überflüssig war, wenn nur der Werth des Lehens massgebend sein sollte. In Fuldaer Aurzeichnungen heisst es um 1160, dass der Landgraf und der Herzog von Rotenburg plurimorum principum beneficia sibi contraxerunt, dass letzterer von Fulda septem principum beneficia erhalten habe und dass auch der Markgraf von Brandenburg non solum suum, sed et aliorum principum obtinuit beneficia, Ausdrücke, welche dadurch eine bestimmtere Beziehung gewinnen, dass es vorher heisst: in provincia Saxonie tria milia mansorum habuit hoc Fuldense monasterium; unde inbeneficiati debent esse sec regni principes, ita ut quisque eorum quingentos habeat mansos, und dasselbe von andern Provinzen gesagt wird.[1] Dahin liessen sich auch ziehen die septem principalia beneficia, quae vulgo appellantur vollehen, der Abtei Lorsch, welche, morte septem nobilissimorum ecclesiae fidelium an den Pfalzgrafen kommen, obwohl hier nur an eine Beschränkung auf Edelherren, nicht auf Fürsten selbst in der früheren ausgedehnteren Bedeutung des Wortes zu denken ist.[2] Aus diesen Stellen dürfte sich wenigstens so viel ergeben, dass unter dem zur Verleihung an Vasallen bestimmten Kirchengute sich bestimmte grössere Lehnsmassen befanden, welche nur an Fürsten im früheren Sinne des Wortes oder doch nur an Edelherren verliehen werden sollten. Auch die Verleihung des Gerichtslehens unterlag manchen, allerdings theilweise mit den Abstufungen des Heerschilds nicht in Verbindung zu bringenden Beschränkungen; aber aus Beachtung der Thatsachen, auf welche ich an anderm Orte zurückkommen werde, dürfte sich doch mit ziemlicher Sicherheit schliessen lassen, dass der Fürst die ihm geliehene Grafengewalt unmittelbar nur an einen freien Herren leihen durfte,[3] während wir freilich Beispiele finden, dass sie von diesen weiter an Personen niederen Schildes geliehen war.[4] Waren nun weiter das Bischofgut und das Fahnlehen oder Fürstenamt Lehnsstücke, welche einen bestimmten Heerschild zwar weniger

  1. Böhmer Fontes 3, 171. 172.
  2. Cod. dipl. Lauresham. 1, 231. vgl. oben S. 87. 88.
  3. Vgl. Homeyer S. 535.
  4. Vgl. oben S. 170.
Empfohlene Zitierweise:
Julius von Ficker: Vom Heerschilde. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1862, Seite 211. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vom_Heerschilde_215.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)