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Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846

No. 15.
Regierungs-Blatt
für das
Königreich Württemberg.

Freitag den 13. März 1846.

Inhalt.

Königl. Dekrete. K. Verordnung, betreffend den Staatsvertrag zur Auflösung der Hoheitsgemeinschaft in den Orten Widdern und Edelfingen.

Verfügungen der Departements. Bekanntmachung, betreffend die bei den Großherzoglich Badischen Gerichten anhängigen Prozesse aus dem Orte Widdern.


I. Unmittelbare Königliche Dekrete.


Königliche Verordnung,
betreffend den Staatsvertrag zur Auflösung der Hoheitsgemeinschaft in den Orten Widdern und Edelfingen.


Wilhelm,
von Gottes Gnaden König von Württemberg.

Zur Beseitigung der Mißstände, welche mit der bisher zwischen den Staaten Württemberg und Baden in Ansehung der Gemeinden Widdern und Edelfingen bestandenen Hoheitsgemeinschaft verbunden waren, ist auf den Grund der Staatsverträge vom 14. November 1806, 31. December 1808 und 2. Oktober 1810 zwischen Bevollmächtigten beider Staaten ein Staatsvertrag abgeschlossen worden, welcher, nach Anhörung Unseres Geheimen-Raths und erfolgter Zustimmung Unserer getreuen Stände, von Uns genehmigt wurde und von Wort zu Wort also lautet:

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Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846, Stuttgart 1846, Seite 127. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:W%C3%BCrttemberg_Regierungsblatt_1846_127.png&oldid=- (Version vom 18.8.2016)